Wer? TradeTeXX GmbH (durch Rechtsanwalt Jörg Faustmann)
Wieviel? 1.501,19 Euro + 14,99 Euro Testkaufkosten
Betroffene? Händler von FFP2-Masken
Waren zu Beginn der Pandemie noch sogenannte Alltagsmasken vor Mund und Nase erlaubt, so sind in manchen Bereichen des täglichen Lebens, wie beispielsweise in einigen Bundesländern im Öffentlichen Personennahverkehr, sogar FFP2-Masken zur Pflicht geworden. Damit stiegen auch deren Verkaufszahlen rasant in die Höhe. Inzwischen sind diese Produkte fast überall käuflich zu erwerben. Gerade bei den FFP2-Masken ist jedoch Vorsicht geboten, versprechen diese doch nur einen entsprechenden Schutz, wenn sie ausreichend geprüft sind und die erforderlichen Kennzeichnungen tragen. Händler sollten daher aufpassen, wie sie ihre zum Kauf angebotenen Produkte bezeichnen und bewerben.
Damit auch Kinder besonders geschützt werden können, bieten immer mehr Händler FFP2-Masken in kleineren Passformen an und bezeichnen diese als „Kinder FFP2-Masken”. So wurde aber ein Händler von Gesichtsmasken abgemahnt, weil er unter anderem Masken mit der Bezeichnung „Kinder FFP2-Masken” in seinem Online-Shop zum Kauf anbot. Eine solche Kennzeichnung als „Kinder FFP2” ist allerdings unzulässig, da FFP2 ein Prüfstandard für Erwachsene ist. FFP2 ist ein Standard aus dem Arbeitsschutz, bei dem beispielsweise der Atemwiderstand an den eines Erwachsenen angepasst ist. FFP2-Masken in Kindergröße sind daher rechtlich nicht zugelassen. Wer sie verkauft, führt nicht nur den Verbraucher in die Irre, sondern riskiert eine Abmahnung und die kann teuer werden.
Kommentar schreiben