Wer? mediparts GmbH (durch Rechtsanwältin Pulver-Dubas)
Wieviel? 627,13 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein
Viele Händler kennen das Problem: das E-Mail-Postfach ist voll mit ungewollter Werbung für Produkte von Mitbewerbern und anderen Marktteilnehmern. Das sorgt für eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des Betriebsablaufs durch einen zusätzlichen personellen und zeitlichen Aufwand, denn jemand muss diese Werbe-Mails von denen der Kundenanfragen und -bestellungen unterscheiden und herausfiltern. Um dieses mitunter lästige Problem zu beseitigen hat der Gesetzgeber mit § 7 UWG eine Regelung geschaffen, die es ermöglicht, einer solchen Belästigung zu entgehen. So heißt es wörtlich:
„(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.”
Der Gesetzgeber verbietet jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten. Fehlt eine solche Einwilligung, hat der Adressat einen Unterlassungsanspruch gegen den Marktteilnehmer. Eine Ausnahme kann nur unter den engen Voraussetzungen der sog. Bestandskundenwerbung bestehen.
Allgemeine Hinweise zum Versand von E-Mail-Werbung finden sich im passenden Hinweisblatt.
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