Wer? Eine Kundin
Wieviel? 90,96 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein
Es handelt sich zwar nicht um eine Abmahnung. Dennoch soll ein Anwaltsschreiben im Namen einer Kundin, welches ein Online-Händler uns zugesendet hat, hier Erwähnung finden. Offenbar unterlag der Händler einem Irrtum, denn nach einer Rücksendung der Kundin wollte der Händler den vorab schon gezahlten Kaufpreis nicht erstatten, weil die Ware noch nicht bei ihm eingegangen war. Auf seine Fehleinschätzung musste der Händler daher anwaltlich für knapp einhundert Euro hingewiesen werden.
Tatsächlich müssen Händler nicht nur auf dem Hinsendeweg zum Verbraucher das Risiko eines Verlustes oder der Beschädigung tragen. Auch bei der Rücksendung im Zuge des Widerrufs trägt der Unternehmer das Risiko, dass es zu Transportschäden oder Verlusten kommen kann. Die Erstattung des Kaufpreises hat also durch den Verkäufer auch bei einem Verlust unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen, ab Widerruf zu erfolgen. Aber: Der Verbraucher ist vorleistungspflichtig, d.h. er muss erst einen Widerruf erklären. Der Unternehmer darf die Rückzahlung anschließend so lange verweigern, bis er die Waren zurückerhalten oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat (z.B. durch Einlieferungsbeleg, Zeugen o.ä.). Das will die Kundin in dem Fall vorweisen können.
Übrigens: Letztendlich wäre die Verweigerung der Rückzahlung bzw. falsche Rechtsauskünfte hierüber eine unlautere Geschäftshandlung, die ihrerseits von einem Konkurrenten oder Wettbewerbs- bzw. Verbraucherverband abgemahnt werden kann.
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