Wer? Verbraucher (über die Kanzlei Brenner und Klemm)
Was? Schuldhafte Lieferverzögerung
Wieviel? bisher keine Kosten
Betroffene? Online-Händler allgemein (insbesondere mit Auslandsversand)
Die Verzögerungen, die derzeit mit dem Suez-Kanal-Fall, dem langen Osterwochenende oder einem späten Schneeeinbruch einhergehen, betreffen nicht nur den Handel, sondern auch die Verbraucher. In großen Teilen zeigen Kunden zwar Verständnis dafür, dass in diesen Tagen nicht alles reibungslos läuft und Pakete etwas länger benötigen. Das muss aber nicht immer so sein, wie ein Anwaltsschreiben beweist, welches unserer Redaktion zur Kenntnis übersandt wurde.
Es ging um die Lieferung von Lounge-Möbeln, die laut der Webseite des Händlers innerhalb von 5 bis 10 Werktagen nach Österreich erfolgen sollte. Aufgrund dieser zugesicherten Lieferzeit hat sich die Kundin schließlich auch für eine Bestellung bei dem Online-Händler entschieden. Aufgrund der Überscheidung von Bestellungen kam es jedoch zu einer Verzögerung von deutlich mehr als einem Monat. Diese kann jedoch nicht zu Lasten des Verbrauchers gehen.
Was würde die gesetzliche Verpflichtung zur Angabe einer konkreten Lieferzeit nützen, wenn sie nicht ebenso Vertragsbestandteil und damit eine Nebenpflicht aus dem Vertrag würde? Hat der Kunde eine Bestellung aufgegeben und wurde auch ein verbindlicher Kaufvertrag eingegangen, muss der Händler seiner Pflicht zur Lieferung innerhalb des angegebenen Zeitfensters nachkommen.
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