Wer? iOcean UG (über die Kanzlei Sandhage)
Wie viel? 280,60 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein
Rechtsanwälte, die in den letzten Jahren kräftig durch die legere Gesetzeslage verdient haben, mussten mit dem neuen Anti-Abmahngesetz umdenken. Es hat aber nicht lange gedauert, bis das Elend weiterging. Abmahnungen, die lediglich fehlende Kennzeichnungs- und Informationspflichten monierten, sollen zwar keinen Anreiz mehr bieten. Es gibt aber noch genügend andere Gründe, die weiterhin, offenbar problemlos, abgemahnt werden können. Vorreiter ist Rechtsanwalt Sandhage, der eine Steilvorlage lieferte, wie man weiter Fehler abmahnen kann. Darunter sind Verstöße gegen das Verpackungsgesetz oder die Werbung mit „antibakteriell“. Diese sind keine Kennzeichnungs- und Informationspflichten.
Nun kommt ein weitere Grund hinzu: Eine Abmahnung liegt uns wegen der Werbung mit „100 Prozent Original“ vor. Hintergrund: Werden dem Verbraucher gesetzlich vorgeschriebene Eigenschaften der Ware als Besonderheit angeboten und geht der Verbraucher zu Unrecht von einem Vorzug der beworbenen Ware aus, liegt eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten und damit ein Verstoß vor. Genau das ist auch der Grund für die Abmahnungen, denn bei angebotenen Textilien muss es sich immer um Originalware handeln. Der Verkauf von Fälschungen ist verboten.
Achtung: Ganz eindeutig ist die Rechtslage aber nicht, denn es gibt auch abweichende Gerichtsentscheidungen. Das OLG Hamm entschied beispielsweise (Beschluss vom 20.12.2010, Aktenzeichen: 4 W 121/19), dass die Werbung mit Originalware beim Verkauf von Textilien zulässig ist. Mit einer solchen Echtheitsgarantie will sich der Händler von Anbietern von Imitaten und Fälschungen, die es gerade auf dem Markt des Textilhandels häufig gibt, abgrenzen. Es bleibt daher im Einzelfall zu prüfen, ob die Abmahnung berechtigt ist.
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