Wer? Diverse Abmahnungen
Wieviel? Doppelte Kosten
Was? Diverse Gründe
Auch mit dem neuen Wettbewerbsrecht sind Abmahnungen nicht tot zu kriegen. Es ist im Online-Geschäft daher immer noch keine Seltenheit, eine Abmahnung zu erhalten. Unrichtige UVPs, irreführende Werbeaussagen oder Nachlässigkeiten bei Verpackungs- und Elektroregistrierung können nach wie vor Gründe dafür sein, um von Mitbewerbern, Verbraucherschutzverbänden oder Wettbewerbsvereinen abgemahnt zu werden. Tatsache ist (und das ist bitter): Es dürfen sogar alle Vorgenannten gleichzeitig eine Abmahnung aussprechen – und das sogar wegen ein und desselben Verstoßes.
Ein Vorgehen von mehreren Abmahnern parallel ist möglich und per Gesetz nicht verboten. Es gibt jedoch auch einen Lichtblick. Der Betroffene muss nur eine Unterlassungserklärung abgeben, da diese eine Drittwirkung hat, d. h. auch gegenüber den anderen Abmahnern Wirkung hat. Einfach ausgedrückt bedeutet dies, dass sich der Abgemahnte gegenüber dem Abmahner verpflichtet, den konkreten Verstoß künftig nicht mehr zu begehen. Folge ist, dass die Gefahr eines erneuten Verstoßes auch nicht gegenüber anderen potenziellen Abmahnern besteht. Um dies jedoch dem Gegenüber klar zu machen, treffen den Händler Aufklärungspflichten. Lediglich bei den Kosten kann es wieder schmerzhaft werden und die entstandenen Abmahnkosten sind jeweils an die Abmahner bzw. deren Anwälte zu zahlen.
Natürlich hat auch das seine Grenzen im Missbrauch: Wenn die jeweiligen Abmahner von einem gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten werden und sich zuvor über die Abmahnungen abgestimmt oder diese koordiniert haben, ist das rechtsmissbräuchlich. Das Gleiche wird man annehmen müssen, wenn die Abmahnungen von verbundenen Unternehmen stammen, die letztendlich einem Konzern angehören.
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