Wer? Verbraucherzentrale Bundesverband
Wieviel? 214,00 Euro
Wer? Lebensmittel-Händler
Der Gang zum Supermarkt ist derzeit nicht wirklich attraktiv. Die Bestellungen von Lebensmitteln im Internet haben sich daher laut einer Studie aus dem letzten Jahr wenig überraschend verdoppelt. Aufgrund dessen hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv), der ansonsten kaum Gast in unserem Abmahnmonitor ist, sich den Online-Handel mit Lebensmitteln einmal genauer angeschaut und dabei unter anderem die unlautere Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen moniert.
Wird einem Lebensmittel eine gesundheitsbezogene Aussage zugesprochen (z. B. das Entgiften), dann ist dies nur zulässig, wenn diese Aussage auch speziell zugelassen wurde. Lebensmittel dürfen gemäß der Health-Claims-Verordnung (HCVO) nur in einem ganz engen Rahmen mit gesundheitsbezogenen Aussagen beworben werden. Vereinfacht gesprochen dürfen solche Aussagen nur dann getätigt werden, wenn sie sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen.
Außerdem: Alle verpflichtenden Angaben zum Lebensmittel, die sich ansonsten auf der Verpackung befinden, wie Zutaten und Allergene, müssen im Online-Handel verbindlich und zutreffend genannt werden. Ausgenommen von dieser Pflicht sind nach Artikel 14 LMIV lediglich das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum.
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