Wer? Sachse Vertriebs GbR (über die Kanzlei Sandhage)
Wie viel? 280,60 Euro
Betroffene? Ebay-Händler für Taschen u.a.
Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs wurde lange hinausgezögert und hat deswegen einen langen Weg hinter sich. Am 2. Dezember 2020 ist es jedoch in Kraft getreten. Immerhin fordert das neue Gesetz nun mehr als nur einen bloßen Verstoß gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten. Diesbezügliche Abmahnungen sollen keinen finanziellen Anreiz mehr bieten. Der Mitbewerber bzw. sein Anwalt können dafür keine Kosten mehr geltend machen.
Eine Irreführung ist aber nach wie vor und zu den alten Bedingungen abmahnbar. Ein Beispiel ist die Werbung mit dem Begriff PU-Leder. Das PU steht dabei für den Kunststoff Polyurethan.
In zahlreichen Werbeanzeigen (insbesondere aus dem Möbel-, Bekleidungs- und Taschenhandel) findet man Wortverbindungen mit dem Begriff „Leder“ (z. B. „PU-Leder“). Wird ein Produkt mit dem Wortbestandteil „Leder“ beworben, muss es auch tatsächlich aus Leder bestehen. Handelt es sich um ein anderes Material, welches in Beschaffenheit, Struktur, Oberfläche, Aussehen oder in anderen Eigenschaften lediglich lederähnlich ist, besteht die Gefahr einer Irreführung. Nicht erlaubt sind Begriffe wie „PU-Leder“ oder „Textilleder“, da sie nicht gängig seien, um vom Verbraucher als Fake-Leder erkannt zu werden. Wortverbindungen mit dem Begriff „Leder“ sind nur für die handelsüblichen Bezeichnungen „Lederfaserstoff“ oder „Kunstleder“ zulässig.
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