Wer? Ido-Verband
Wie viel? 226,20 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein
Schneetreiben und Glatteis führen fast jedes Jahr in der Vorweihnachtszeit zu Verspätungen in der Warenlieferung. Aber auch unsachgemäße Verpackungen können zu Frust bei Kunden und Händlern führen, wenn die Ware beschädigt oder zerstört eintrifft.
Ein weit verbreiteter Irrtum ist es, dass der Verbraucher bei Lieferung verpflichtet ist, die Lieferung sofort auf etwaige Schäden hin zu überprüfen. Erst recht nicht muss er diese sofort gegenüber dem Transportdienstleister melden. Der Verbraucher verliert dadurch seine Rechte (d.h. Reparatur oder Neulieferung) nicht. Die oft in Online-Shops zu findenden Hinweise wie „Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Erhalt unverzüglich auf Transportschäden zu untersuchen, und die Annahme zu verweigern“ oder ähnliche Formulierungen sind deshalb nicht zulässig.
Aktuell liegt uns eine Abmahnung des Ido Verbands vor wegen diesem Passus: „Sollte die Sendung trotzdem bei Anlieferung erkennbare Transportschäden aufweisen, sind diese unverzüglich zu melden, damit speditionsrechtlichen und frachtrechtlichen Anspruchsfristen gegen die Verursacher gewahrt werden können.” Dies würde die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Kunden einschränken, wenn er sich nicht rechtzeitig meldet. Dies ist erwartungsgemäß unzulässig, egal ob offensichtliche oder versteckte Mängel gemeint sind. Zwar habe der BGH vor einer Rechtsänderung eine Rügefrist von zwei Wochen als angemessen festgelegt. Dies ließe sich jedoch nicht mehr automatisch auf die aktuelle Rechtslage anwenden. Entsprechende Rechtsprechung gibt es noch nicht.
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Wann müssen sich denn nun Abzockervereine eintragen und bis wann werden die geprüft?
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