Wer? Ido-Verband
Wie viel? 226,20 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein
Der Ido Verband wird nicht müde, Online-Händlern das Leben mit immer wieder neuen Abmahnungen schwer zu machen. Diesmal geht es in den Abmahnungen um die Belehrung über die Vertragstextspeicherung, die einige Online-Händler, z. B. in ihren AGB, nicht vorhalten. Die Abmahnungen durch den Ido Verband betreffen die Verletzung dieser gesetzlichen Informationspflicht.
Rechtlicher Hintergrund: Online-Händler müssen ihre Kunden darüber informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist. Das bedeutet konkret:
- Information, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird;
- Information, ob der Vertragstext dem Kunden zugänglich ist.
Vertragstext meint dabei die zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden AGB, inklusive Widerrufs-, Zahlungs- und Versandbedingungen sowie die Angaben zur Bestellung selbst (Produkte, Kaufsumme, ggf. Garantiebedingungen etc.).
Die Verletzung dieser Informationspflichten stellt auch einen Wettbewerbsverstoß dar, denn es gehört zur Pflicht eines Online-Händlers, eine Information über die Vertragstextspeicherung erteilen. Zu einer solchen Abmahnung muss es nicht kommen. Um sich vor einer Abmahnung durch den Ido Verband zu schützen, reicht es schon, wenn Online-Händler über die oben genannten Punkte informieren. In der Praxis wird dies in den AGB getan.
- Musterformulierung: „Der vollständige Vertragstext wird von uns nicht gespeichert. Vor Absenden der Bestellung über unser Online-Warenkorbsystem können die Vertragsdaten über die Druckfunktion des Browsers ausgedruckt oder elektronisch gesichert werden. Nach Zugang der Bestellung bei uns werden die Bestelldaten, die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen bei Fernabsatzverträgen und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nochmals per E-Mail an Sie übersandt.”
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Alles weitere ist seit Jahren zig Mal geschrieben.
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