Wer? Andreas Göring (über die Kanzlei Hager und Hülsen)
Wie viel? 864,66 Euro
Was? Veraltete Widerrufsbelehrung
Lange galt: Der Widerruf muss keine Begründung enthalten, ist jedoch in Textform oder durch Rücksendung innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären. Nach einer Gesetzesänderung erfolgt der Widerruf aber durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer, aus der der Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen muss. Eine Textform oder Rücksendung ist für die Erklärung des Widerrufs zunächst einmal nicht erforderlich bzw. nicht ausreichend. Zwar gilt dies seit 2014 nicht mehr. Immer noch haben vereinzelte Händler aber diese veraltete Widerrufsbelehrung in ihren Shops.
Der korrekte Wortlaut ist daher folgender:
„Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Max Mustermann, Musterstraße 67a, 80686 Musterstadt, Telefonnummer: +49 .123 456 7890, Faxnr.: +49 .123 456 7890, E-Mail-Adresse: mail@mustershop.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.”
Der Widerruf muss also nach geltendem Recht durch eine Erklärung gegenüber dem Online-Händler erfolgen, aus welcher dieser Widerruf auch wirklich eindeutig hervorgehen muss. Eine kommentarlose Rücksendung der Ware an den Unternehmer ist für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht ausreichend, da sie gerade nicht eindeutig ist. Auch eine Annahmeverweigerung oder Nichtabholung in der Filiale hat keinen Aussagegehalt und wird derzeit nicht als Widerruf gewertet. Der Vertrag besteht also in solchen Fällen weiterhin fort, soweit der Verbraucher keine anderweitige eindeutige Erklärung von sich gibt (z. B. E-Mail mit entsprechender Widerrufserklärung).
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