Wer? Ido Verband
Wie viel? 226,20 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein
Einpacken, zurücksenden, fertig. So sieht immer noch der Standard-Widerruf der Kunden aus, auch wenn sich der Gesetzgeber das 2014 anders gedacht hat und eine eindeutige Erklärung der Verbraucher fordert. Kunden können aber eigentlich durch Einpacken und Zurücksenden der Ware keinen Widerruf ausüben, denn es fehlt eine eindeutige Erklärung, was der Grund für die Rücksendung sein soll. Auch ein Anruf genügt beispielsweise, um zumindest die Widerrufsfrist zu wahren und den Widerruf zu erklären.
Der Gesetzgeber hat sich jedoch gedacht, dass dem Verbraucher in der Widerrufsbelehrung alle Möglichkeiten, die er für den Widerruf nutzen kann, genannt werde müssen. Wer also telefonisch erreichbar ist, muss auch den telefonischen Widerruf ermöglichen, und darüber informieren. Dass bedeutet: Wer im Impressum eine Telefonnummer stehen hat, ist offensichtlich telefonisch erreichbar und muss diese auch in der Widerrufsbelehrung aufführen.
Achtung: Die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist jedoch nicht mit den Angaben im gesetzlichen Muster-Widerrufsformular (meist unterhalb der Widerrufsbelehrung) zu verwechseln. Im Muster-Widerrufsformular ist die Angabe nicht möglich, da die Verwendung des Formulars bei einem telefonischen Widerruf ausgeschlossen ist.
So ein Widerrufs darf nicht kostspielig sein. Die Verwendung einer Mehrwertnummer ist daher unzulässig und auch wettbewerbswidrig und darf nicht als Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung aufgenommen werden. Festnetz- und Mobilfunknummer sind jedoch statthaft.
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