Oft ist Händlern gar nicht bewusst, welche (teilweise unzutreffenden oder gefährlichen) Angaben sie in ihrem eigenen Shop machen. Neben der Gefahr einer Abmahnung droht hier auch Ärger mit dem Kunden. Da ein einmal geschlossener Kaufvertrag für den Kunden bindend ist, sollten Händler besonders sorgsam sein, welche Lieferbarkeit sie dem Kunden anzeigen.
Wer? Ido Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein
In Zeiten von Warenengpässen, Personalknappheit und Logistikproblemen kommen auch Online-Händler mit ihren Lieferversprechen ins Straucheln. Der Ido Verband hat einen Grund zur Abmahnung gefunden, denn Händler sind verpflichtet, konkrete Lieferzeiten oder -zeiträume anzugeben. Angaben wie „Die Ware wird in der Regel am nächsten Werktag geliefert“ oder„Laufzeit i.d.R. 2-3 Arbeitstage ab Versand” sind somit nicht ausreichend. Grund: Ein Kunde muss ohne Weiteres in der Lage sein, den Lieferzeitpunkt bei Bestellung zu berechnen. Wann der Versand erfolgt ist jedoch unklar und kann daher nicht Ausgangspunkt sein.
In der Rechtsprechung wird zudem der Zusatz „in der Regel“ in Bezug auf die Lieferfristen als zu unbestimmt und damit unzulässig beschieden. Der Kunde ist also genau zu informieren, wann er mit dem Eintreffen der Ware rechnen kann. Das gilt übrigens sowohl für den Versand innerhalb Deutschlands als auch für einen Versand ins Ausland. Es ist klarzustellen, wann die Frist beginnt, z. B. nach Auftragsbestätigung oder bei vereinbarter Vorauszahlung nach dem Zeitpunkt der Zahlungsanweisung.
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Und da kommen tatsächlich Abmahnvereine und mahnen ab? Das ist ja unterirdisch!
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Wie soll da ein Häbdler genaue Lieferzeiten angeben? Wer ehrlich zu seinen Kunden ist "muss" doch schreiben "ca. Werktage" oder "in der Regel". Mit genaueren Aussagen werden die Kunden bewusst getäuscht. Wann wird unsere Rechtsprechung zu dieser Erkenntnis kommen. Übrigens: das Gleiche gilt auch regelmäßig jedes Jahr beim Weihnachtsgesch äft.
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Bisher war es m.W. doch so, dass ein Bezug auf die "Zahlungsanweis ung" als Versandgrundlag e nicht rechtens war, sondern der Bestellzeitpunk t Bezugspunkt war.
Hat sich das geändert?
Kann man jetzt den "Zahlungseingan g" als Versandstartpun kt definieren?
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Hallo Avenger,
gerne gebe ich dir noch einmal Rückmeldung und bringe etwas Licht ins Dunkel: Egal, woran man nun den Lieferzeitpunkt fest macht, Hauptsache der Kunde kann anhand des fixen Ereignis seine Lieferung berechnen. Das kann die Bestellung sein oder die Zahlungsanweisu ng, da dies in der Sphäre des Verbrauchers liegt.
Nicht möglich wären beispielsweise der Zeitpunkt des Versandes oder des Zahlungseingang s, da dies gerade nicht vom Verbraucher vorhersehbar bzw. beeinflussbar ist.
Viele Grüße!
Die Redaktion
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