Wer? Firio UG (über die Kanzlei Lexea Rechtsanwälte)
Wie viel? 1.590,91 Euro
Betroffene? Händler von Waschbällen
Die unverbindliche Preisempfehlung (meist kurz UVP genannt), stellt für den Verbraucher eine wesentliche Orientierungshilfe beim Preisvergleich dar. Weil dies Verbraucher bei einem Verkauf unterhalb der UVP aber besonders lockt, ist die Werbung damit deutlich eingeschränkt. Ein Online-Händler, der gleichzeitig Hersteller ist, darf mit unverbindlichen Preisempfehlungen nicht werben.
Grund ist, dass die Bezugnahme auf eine UVP generell eine Preisgünstigkeit im Marktvergleich suggeriert. Der Hersteller kann seine UVP jedoch selbst festlegen, weshalb die Gefahr einer willkürlich hohen Festsetzung und des damit einhergehenden Missbrauchs nahe liegt (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2016, Az.: I ZR 110/15). Deshalb kam es hier zur Abmahnung.

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