Für betroffene Händler und Software-User waren die Urteile des EuGH und BGH eine erfreuliche Botschaft: Der Verkauf von gebrauchter Software darf nicht untersagt werden. Um sich darauf berufen zu können, müssen jedoch eine Reihe an Voraussetzungen eingehalten werden, sonst wird der Verkauf mit einer Abmahnung quittiert.
Wer? Neumann EDV Beratung (über die Kanzlei Marcel van Maele)
Wie viel? 1822,96 Euro
Betroffene? Online-Händler von Software und Keys
Was? Nichteinhaltung der Voraussetzungen für den Softwareverkauf
Zwar ist seit ein paar Jahren statuiert, dass der Weiterverkauf von Software legal ist. Doch wie so oft kommt das große Aber. Beim Weitervertrieb von Software müssen technische Schritte vorgenommen werden, damit die Software legal den Eigentümer wechseln darf. Die Übersendung lediglich des Produktkeys reicht nicht aus. Vielmehr müssen diverse Punkte erfüllt werden. Der Käufer habe ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, woher sein Key stamme und ob der Kauf eines zuvor von einem anderen genutzten Keys zu eingeschränkten Rechten führe, so die Abmahnung. Allein das Vorenthalten dieser Information soll schon als irreführende Werbung wegen Unterlassung rechtswidrig sein.
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