Vom Werben mit der unverbindlichen Preisempfehlung wird oft abgeraten, denn: Wer damit wirbt, unter der vom Hersteller festgelegten UVP zu sein, muss sicherstellen, dass die UVP auch korrekt ist. Hersteller ändern ihre Preislisten regelmäßig. Manchmal werden manche Produkte auch ganz gestrichten. Entsprechend müssen Händler auf zwei Dinge achten:
- Ist die UVP, mit der ich werbe, noch aktuell?
- Gibt es die UVP, mit der ich werbe, überhaupt noch?
Wer mit einer veralteten oder nicht vorhandenen UVP wirbt, muss mit einer Abmahnung rechnen. Bei so einer Werbung handelt es sich um eine wettbewerbswidrige Irreführung.
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