Wer? Bike and More GmbH & Co. KG (über die Kanzlei Peter Dürr)
Wie viel? 1358,86 Euro
Betroffene? Händler von Fahrradzubehör
Was? Werbung mit TÜV-Zertifizierungen
Der TÜV ist eine Institution, der man vertraut. Daher ist die Werbung mit TÜV-Zertifizierungen beliebt. Was man aber wissen muss, ist, dass die Logos und der Begriff „TÜV“ eine eingetragene Marke sind und daher wie jede andere Marke nur verwendet werden dürfen, wenn dafür eine Berechtigung oder Nutzungserlaubnis vorliegt.
Außerdem darf für ein TÜV-zertifiziertes Produkt nicht ohne Weiteres mit der Zertifizierung als solche geworben werden: Die Aussage „TÜV-zertifiziert“ kann wie hier abgemahnt werden, wenn sie für ein Produkt verwendet wird, bei dem eine TÜV-Prüfung gesetzlich vorgeschrieben ist. Denn dann wäre der Hinweis auf das TÜV-Siegel eine Selbstverständlichkeiten, die nicht als etwas Besonderes beworben werden darf. Gleiches gilt für das GS-Siegel. In Fällen der zulässigen Produktwerbung unter Angabe von TÜV-Zeichen muss immer auch die jeweilige TÜV-Organisation genannt werden.
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