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Wettbewerbszentrale geht gegen Corona-Werbung vor

Veröffentlicht: 26.05.2020
imgAktualisierung: 26.05.2020
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
26.05.2020
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ca. 2 Min.
Corona Virus spielt Schach
© MAEADV / Shutterstock.com
Eine Krise zieht immer auch Trittbrettfahrer an. Die Wettbewerbszentrale sorgt nun für Ordnung.


Seit Beginn der Corona-Pandemie will Google eine Zunahme irreführender Werbung für gefragte Produkte wie Gesichtsmasken registriert haben. Dabei werden die Masken zu erhöhten Preisen oder falschen Qualitätsangaben angepriesen, Bestellungen würden nie abgeschickt. Werbeversprechen, die das Blaue vom Himmel versprechen, aber tatsächlich keinerlei Wirkung im Kampf gegen Corona-Viren haben, sind in der aktuellen Lage keine Seltenheit mehr und rufen zahlreiche Trittbrettfaher auf den Plan. 

Beschwerden über Werbung mit Corona-Bezug an der Tagesordnung 

Auch die Wettbewerbszentrale teilte in einer Pressemitteilung mit, dass die Beschwerden zugenommen haben. Seit dem akuten Ausbruch der Pandemie im Februar 2020 sollen bereits 159 Anfragen und Beschwerden zu unlauterem Wettbewerb im Zusammenhang mit Corona bei den Wettbewerbshütern eingegangen sein. Über fünfzig Abmahnungen wegen unlauterer Werbung im Zusammenhang mit Corona waren das bisherige Resultat.

Beanstandet wurden vor allem Werbemaßnahmen in den Bereichen Gesundheit und Lebensmittel, durch die Verbraucher in die Irre geführt werden, indem ihnen der Schutz vor Coronaviren suggeriert wird. Unter anderem wurde die Aussage „Corona-Infektion: Wie wir uns mit Vitalpilzen schützen können!“ vom Landgericht Gießen kassiert (Beschluss vom 6. April 2020, Aktenzeichen: 8 O 16/20 – nicht rechtskräftig). 

Die Wettbewerbszentrale erinnerte auch daran, dass im Gesundheitsbereich zum Schutz vor einer zu starken Kommerzialisierung gesundheitlicher Leistungen Geschenke, Rabatte und sonstige Zuwendungen an Verbraucher verboten sind (§ 7 Heilmittelwerbegesetz). 

Werbung und das Spiel mit der Angst

Außerdem sollte in der aktuellen prekären Lage sensibel mit Produktfotografien umgegangen werden. Schon die Abbildung einer Frau mit Mundschutz und der damit verbundenen Werbeaussage „Schützen Sie Ihren Körper. JETZT!“ kann heikel werden, wenn damit der Eindruck erweckt wird, mit der Einnahme des Produktes könne eine Infektion, eben auch vor dem Corona-Virus, verhindert werden. 

Die Werbeaussagen seien nicht nur riskant für Verbraucher, sondern auch eine echte Wettbewerbsverzerrung zu Lasten derjenigen Unternehmen, die sich an die Spielregeln im Wettbewerb halten, so Christiane Köber, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale. Das halte aber kein Unternehmen von Spenden- und Unterstützungsaktionen ab. „Jedem Unternehmen ist es erlaubt, wirklich altruistisch Spenden an entsprechende Personengruppen zu leisten. Wird jedoch im Bereich Gesundheit die 'gute Tat' mit dem Absatz der eigenen Produkte gekoppelt, ist in manchen Fällen nicht nur die altruistische Zielrichtung der Maßnahme, sondern auch ihre Zulässigkeit zweifelhaft“, erklärte Christiane Köber weiter.

Veröffentlicht: 26.05.2020
img Letzte Aktualisierung: 26.05.2020
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
1 Kommentare
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Roland Baer
27.05.2020

Antworten

Wenn die "Wettbewerbszen trale" seriös wäre, ginge sie gegen die irreführende Produktinhaltsa ngaben, "Wirkungen" usw., der Lebensmittel-, Kosmetikherstel ler etc. vor.
Mir ist davon nichts bekannt.
Um welche Streitwerte und Höhe der angedrohten Unterlassungsst rafen geht es i.d.R. bei dem Verein?
Übrigens die eingeblendeten Bilder zur Bestätigung sind ein Albtraum.
Offensichtlich wollt ihr keine Kommentare.

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Antwort der Redaktion

Hallo Herr Baer,

gerade erst ist die Wettbewerbszent rale gegen falsche Versprechungen bei E-Zigaretten vorgegangen: onlinehaendler-news.de/.../...

Die Höhe der Vertragsstrafe ist individuell, so dass hier keine Aussage getroffen werden kann. Eine generelle Aussage zur Höhe von Streitwerten kann ebenfalls nicht getroffen werden, da der Streitwert auch von der Größe des betroffenen Unternehmens abhängt.

Mit besten Grüßen
die Redaktion