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Nicht vergessen: Muster-Widerrufsformular im Online-Handel Pflicht

Veröffentlicht: 08.04.2020
imgAktualisierung: 09.06.2021
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
08.04.2020
img 09.06.2021
ca. 2 Min.
Widerruf auf Schreibmaschine
© Bartolomiej Pietrzyk / Shutterstock.com
Schon seit 2014 gibt es das Muster-Widerrufsforular. Auch wenn es bei Verbrauchern nicht belebt ist. Genutzt angeboten werden muss es trotzdem.


Wer? Ido Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein

Schon im Juni 2014 wurde das Widerrufsrecht für Verbraucher neu geregelt und unter anderem ein Muster-Widerrufsformular eingeführt. Die Nutzung des Muster-Widerrufsformulars soll es Verbrauchern erleichtern, auch grenzüberschreitend in einfacher Art und Weise einen Widerruf zu erklären. Genutz wird es in der Praxis kaum von den Kunden. Online-Händler sind aber trotzdem weiterhin verpflichtet, dem Verbraucher ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen. Für den Verbraucher besteht indessen keine Pflicht zur Verwendung des Formulars. Verletzen Händler die Pflicht zur Information, wie in diesem Fall, kann es zu einer Abmahnung kommen. 

Weitere Abmahnungen

Veraltete Widerrufsbelehrung

Wer? Wetega UG (durch Rechtsanwalt Sandhage)
Wie viel? 334,75 Euro</>
Betroffene? Online-Händler im Allgemeinen

An oldie, but a goodie, könnte man zynisch sagen, sind veraltete Rechtstexte in unserem Abmahnmonitor. Und dennoch finden sie sich immer wieder. Wer als Händler online tätig wird, ist verpflichtet, entsprechende Rechtstexte zur Verfügung zu stellen. Dazu zählt auch die Widerrufsbelehrung. Diese darf nicht veraltet oder falsch sein. Dazu zählt die unzutreffende Darstellung von Widerrufsmöglichkeiten (ausschließlich in Textform oder Ähnliches) oder die Verwendung von unzulässigen oder unzutreffenden Hinweisen zur Rücksendung. Händler sollten bei der Erstellung ihrer Rechtstexte stets darauf achten, dass diese rechtlich zulässig sind und keine Widersprüche enthalten. Verstöße können als Irreführung gewertet und daher wettbewerbsrechtlich geahndet werden.

Unberechtigte Verwendung der VW-Marken 

Wer? Volkswagen AG (über die Kanzlei Lubberger Lehment)
Wie viel? 1973,90 Euro
Betroffene? Händler von Fahrzeug-Zubehör 

Viele Händler, die Waren von Drittanbietern verkaufen, sind sich nicht bewusst, dass sie die Logos und Markennamen der bekannten Vorbilder nicht oder nur sehr eingeschränkt verwenden dürfen. Daher ist es nicht verwunderlich, dass die Automobilbranche meist eher mit dem Ersatzteilmarkt für Kfz-Zubehör kämpfen und unberechtigte Markennutzung unterbinden muss. Die kostenintensiven Abmahnungen plagen besonders Kfz-Händler, die Ersatzteile und Zubehör für die Fahrzeuge der Großen vertreiben. Aktuell kam es wieder Abmahnungen gegen Händler, die unberechtigt die Marke „VW“ verwenden. Aufgrund der Höhe der geforderten Beträge raten wir zu rechtlichem Beistand. 

Veröffentlicht: 08.04.2020
img Letzte Aktualisierung: 09.06.2021
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

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