Wer? IDO Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Amazon-Händler
Was? Fehlender Grundpreis
Inzwischen sind sie ein Klassiker unter den Abmahngründen: Fehler in der Darstellung des Grundpreises. Händler, die Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, haben neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit anzugeben. Diese Pflicht ergibt sich aus der Preisangabenverordnung (§ 2 PAngV) und ist stets bei der Darstellung von Angeboten zu beachten. In der Darstellung ist darauf zu achten, dass der Grundpreis neben dem Gesamtpreis idealerweise in unmittelbarer Nähe angezeigt werden muss. Nicht ausreichend ist es, den Grundpreis erst in der allgemeinen Produktbeschreibung zu nennen. Der Gesamt- und Grundpreis müssen auf einen Blick zusammen wahrgenommen werden können.
Der Grundpreis muss bei gleichzeitiger Angabe des Gesamtpreises auch in jeder Form der Internetpräsentation vorhanden sein. Dabei weist der Verband in der Abmahnung noch einmal deutlich darauf hin, dass das auch für die ausführliche Produktpräsentation, Listen- und Galerieformate sowie Vorschau oder Anzeigenwerbung auf Amazon gelte. Aktivieren Sie daher die Grundpreisfunktion (price per unit) für Ihre Artikel auf Amazon, um die Anzeige des Grundpreises auch in der Listen- und Vorschauansicht sowie im Bereich „Kunden kauften auch“ etc. zu gewährleisten.
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