Wer? Handy Deutschland GmbH (durch Rechtsanwälte Scholz)
Wie viel? 887,03 Euro
Betroffene? Händler im Allgemeinen
Mit seiner Entscheidung im Jahr 2017 hat der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 13.07.2017, Aktenzeichen: C-133/16) festgestellt, dass die Verkürzung der Gewährleistung von zwei auf ein Jahr bei gebrauchten Produkten rechtswidrig ist. Lediglich die Haftung darf auf ein Jahr begrenzt werden. Das bedeutet in der Praxis: Tritt im ersten Jahr ein Sachmangel auf, darf der Kunde noch im zweiten Jahr Ansprüche gegen den Händler geltend machen. Tritt hingegen erst im zweiten Jahr ein Sachmangel auf, haftet der Händler nicht mehr, sofern er die Haftung wirksam auf ein Jahr für gebrauchte Produkte beschränkt hat.
Damit steht die aktuelle Regelung in § 476 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) noch im Widerspruch zum EuGH-Urteil. Da die Urteile des EuGHs aber verbindlich und unmittelbar wirken, muss das BGB entsprechend so ausgelegt werden, als stünde dort das, was der EuGH für rechtens erachtet.
Für Neuware ist so eine Haftungsbegrenzung aber nicht möglich. Im übrigen muss der Händler nicht für altersbedingte Mängel einstehen. Auch Mängel, auf die er vorher, beispielsweise im Rahmen der Produktbeschreibung hingewiesen hat, sind im Sinne des Gewährleistungsrechts keine Mängel. Das A und O beim Verkauf von gebrauchten Produkten ist daher eine gute Produktbeschreibung. Unter gebrauchten Artikeln werden Produkte verstanden, die schon einmal in Benutzung waren. Darunter zählt hingegen nicht etwa B-Ware. Diese ist gerade nicht gebraucht: Häufig ist lediglich die Originalverpackung beschädigt oder fehlt ganz (Landgericht Essen, Urteil vom 12.06.2013, Aktenzeichen: 42 O 88/12).
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