Wer? Vibo Sports Gmbh & Co. KG (durch Nienhaus Rechtsanwälte)
Wie viel? 1.358,86 Euro
Betroffene? Händler im Allgemeinen
Besonders häufig ist der Satz bei privaten Verkäufern zu finden: „Keine Gewährleistung”. Doch auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gewerblicher Händler findet sich manchmal der Satz, dass keinerlei Haftung, Gewähr oder Garantie übernommen wird. Solcherlei generelle Haftungssauschlüsse haben in AGB allerdings nichts zu suchen. Der Grund hierfür liegt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). In § 309 Nr. 7 BGB steht, dass eine Klausel unwirksam ist, wenn sie pauschal die Haftung für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit ausschließen. Die Aussage „Wir übernehmen keinerlei Haftung” schließt aber genau solche Schäden mit aus. Die Haftung für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit kann nicht ausgeschlossen werden, sofern sie auf einem fahrlässigen oder vorsätzlichen Verschulden beruht. Allerdings kann eine Haftung für sonstige Schäden, also beispielsweise Sachschäden, zwar auch nicht pauschal ausgeschlossen, aber dafür begrenzt werden. Hier kann der Händler in den AGB festlegen, dass eine Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit und/oder Vorsatz eintritt. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit kann ausgeschlossen werden. Diese Feinheiten zeigen einmal mehr, dass die Formulierung von AGB nicht einfach ist.
Kleiner Nebenfakt: Aus diesem Grund sind Schilder, wie etwa „Betreten auf eigene Gefahr”, die oftmals an Spielplätzen angebracht sind, oft nicht verbindlich, denn auch diese implizieren einen pauschalen Haftungsausschluss. Kommt es aufgrund eines morschen Klettergerüstes zu einem Sturz, kann sich der Eigentümer jedenfalls nicht so einfach mit einem Verweis auf das Schild aus der Haftung flüchten.
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