Wer? IDO-Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Online Händler im Allgemeinen
Beim Kauf im Online-Shop gehört zu den vertraglichen Vereinbarungen unter anderem der Fakt, wann mit einer Lieferung der Ware zu rechnen ist. Bei der Angabe einer solchen Lieferzeit handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen und solche müssen – wie allgemein bekannt – besondere Merkmale erfüllen, um wirksam zu werden.
Eine Wirksamkeitsregelung findet sich beispielsweise in § 308 BGB. Dort heißt es, dass eine AGB-Klausel unwirksam ist, wenn der Shopbetreiber sich damit nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Erbringung einer Leistung vorbehält. Das wiederum heißt, dass Klauseln, wie etwa „Versand erfolgt in der Regel in drei Tagen” rechtswidrig sind. Der Käufer wird nämlich im Unklaren darüber gelassen, ob gerade der Regelfall herrscht oder ein Ausnahmezustand. Mit der Formulierung suggeriert der Händler nämlich, dass es weitere Zustände gibt, ansonsten wäre der Zusatz „in der Regel” überflüssig. Welche Versandzeiten während eines Sonder– oder Ausnahmezustandes gelten, lässt die Formulierung aber offen (siehe auch: KG Berlin, Beschluss vom 03.04.2007, Aktenzeichen: 5 W 73/07).
Doch nicht nur das: Eine solche Klausel ist nicht nur im Vertragsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer unwirksam, sie ist auch abmahnbar. Laut § 2 UWG sind neben Unternehmern nämlich auch andere Marktteilnehmer, wie eben Verbraucher durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geschützt. Deswegen sind Verstöße gegen Normen, die auch Verbraucherrechte schützen, abmahnbar. Die Regelung über AGB will Vertragspartner, die auch Verbraucher sein können, schützen. Sie haben daher auch verbraucherschützende Aspekte. Daher können rechtswidrige AGB-Klauseln auch nach dem UWG abgemahnt werden.
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