Die Verbraucherrechtsreform fand bereits im Jahr 2014 statt. Neben dem neuen Widerrufsrecht kam auch die sogenannte Button-Lösung, die nichts anderes aussagt, als dass der Bestellvorgang so gestaltet werden muss, dass dem Käufer klar wird, wann er einen rechtsverbindlichen Vertrag eingeht.
In § 312 j BGB heißt es dazu: „(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern ‚zahlungspflichtig bestellen‘ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.“
Denkbar sind auch Beschriftungen, wie etwa „kaufen“ oder „kostenpflichtig bestellen“ (Hinweisblatt). Dahingehend kann die Bezeichnung „jetzt bestellen“ inkorrekt sein. Das musste laut einer Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Brandenburg nun auch ein Zeitschriftenverlag feststellen.
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Ich bin ja selber Händler aber auch Verbraucher, als Verbraucher fühle ich mich allerdings absolut unmündig.
Welch einen Bananenrepublik !
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