„Jetzt bestellen“ erfüllt Button-Lösung nicht

Veröffentlicht: 22.05.2019
imgAktualisierung: 22.05.2019
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
22.05.2019
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Hand wählt Einkaufswagen-Button aus.
© ra2studio / shutterstock.com
Wer die sogenannte Button-Lösung in seinem Shop nicht richtig umsetzt, geht das Risiko ein, abgemahnt zu werden. Dies musste auch ein Zeitschriftenverlag feststellen.


Die Verbraucherrechtsreform fand bereits im Jahr 2014 statt. Neben dem neuen Widerrufsrecht kam auch die sogenannte Button-Lösung, die nichts anderes aussagt, als dass der Bestellvorgang so gestaltet werden muss, dass dem Käufer klar wird, wann er einen rechtsverbindlichen Vertrag eingeht.

In § 312 j BGB heißt es dazu: „(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern ‚zahlungspflichtig bestellen‘ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.“

Denkbar sind auch Beschriftungen, wie etwa „kaufen“ oder „kostenpflichtig bestellen“ (Hinweisblatt). Dahingehend kann die Bezeichnung „jetzt bestellen“ inkorrekt sein. Das musste laut einer Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Brandenburg nun auch ein Zeitschriftenverlag feststellen.

Kostenloser Test mit automatischem Bezahl-Abo

Der Spotlight Verlag hat auf seiner Homepage ein kostenloses Probeheft seiner Zeitschrift „Deutsch perfekt“ angeboten. Über den Button, der mit der Aufschrift „jetzt bestellen“ gekennzeichnet war, können interessierte Nutzer das kostenlose Heft nutzen.

Unter dem Button ging es dann weiter: Laut der dortigen Erläuterung wandelt sich das kostenlose Probeheft ohne die Kündigung des Kunden automatisch in ein Abo über 14 Ausgaben zu je 7,99 Euro um.  

Abmahnung wegen Verstoßes gegen die Button-Lösung

Die Verbraucherzentrale Brandenburg sieht hierin einen klaren Verstoß gegen die im BGB festgehaltene Button-Lösung: Dem Kunden wird durch die Beschriftung „jetzt bestellen“ nicht eindeutig klar gemacht, dass die Betätigung des Buttons ein kostenpflichtiges Abo auslöst, sofern keine Kündigung erfolgt. Daher wurde eine Abmahnung gegen den Spotlight Verlag ausgesprochen.

Der Zeitschriftenverlag hat laut der Pressemitteilung auf die Abmahnung reagiert: Die Unterlassungungserklärung wurde unterschrieben und die Ausgestaltung des Internetauftrittes wurde angepasst.

Veröffentlicht: 22.05.2019
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
1 Kommentare
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Andree
22.05.2019

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Ich frage mich wann der Staat "betreutes Kaufen" für Verbraucher einführt.
Ich bin ja selber Händler aber auch Verbraucher, als Verbraucher fühle ich mich allerdings absolut unmündig.

Welch einen Bananenrepublik !