Keine Widerrufsbelehrung auf Marktplätzen
Wer? IDO-Verband e.V.
Betroffene? Händler auf Marktplätzen
Wie viel? 232,05 Euro
Viele kleinere Händler betreiben keinen eigenen Online-Shop, sondern sind lediglich auf Marktplätzen vertreten, um ihre Produkte dort zu vertreiben. Ob es nun daran liegt, dass man sich seiner Tätigkeit als gewerblicher Verkäufer nicht so richtig bewusst ist, oder man auf den Marktplatz und dessen Web-Oberfläche vertraut: Gerade wegen des Fehlens vorgeschriebener Informationen auf Verkaufsplattformen kommt es oft zu Abmahnungen.
Zu diesen Informationen, die Kunden, hier insbesondere Verbrauchern, zur Verfügung gestellt werden müssen, gehört unter anderem die Widerrufsbelehrung.
Da Händler auf Marktplätzen in der Regel selbst die Verantwortung für ihre Angebote tragen, sollten sie sich nicht darauf verlassen, dass etwa die Widerrufsbelehrung des Marktplatzbetreibers, die dieser für eigene Produkte nutzt, auch für die selbst angepriesenen Produkte greift – im Gegenteil: Die Geschäftsbedingungen der Marktplätze sehen zumeist vor, dass darauf gerade nicht zurückgegriffen werden dürfe.
Deshalb müssen sie dafür Sorge tragen, die Informationspflichten im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften zu erfüllen; und so etwa gegebenenfalls eine entspreche Widerrufsbelehrung samt Muster-Widerrufsformular vorhalten. Oft stehen dazu gesonderte Eingabefelder zur Verfügung. Sollte dies nicht der Fall sein, sollten die nötigen Angaben in der Produktbeschreibung erfolgen.
Kommentar schreiben