Abmahnung der Wettbewerbszentrale
Wie aus der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale hervorgeht, sah diese in dem Spot auch einen Rechtsverstoß und mahnte Müller ab. Das Problem ist hier nämlich, dass sicherlich nicht nur Müller echte Schokolade und echte Sahne verwendet. Laut dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist so eine irreführende Werbung allerdings verboten. Konkret heißt es: „Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält: 1. die wesentlichen Merkmale der Ware [...].”
Außerdem liegt in der Werbung ein Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung vor. Nach der Verordnung dürfen Lebensmittel nicht mit irreführenden Informationen in Bezug auf ihre Eigenschaften, insbesondere der Zusammensetzung, beworben werden.
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