Dürfen die das?
Nach UWG dürfen Vereine Abmahnungen aussprechen, „soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt“.
Ob der IGD die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, ist uns zurzeit nicht bekannt. Sicher ist allerdings, dass sich der Verein nicht auf das Unterlassungsklagengesetz berufen darf. Demnach sind nur im Anhang des Gesetzes aufgelistete „qualifizierte Einrichtungen” legitimiert. Der Verein ist aber nicht aufgelistet.
Nach eigenen Aussagen leitet der Verein seine Aktivlegitimation direkt aus der DSGVO ab. Im Moment ist allerdings höchst umstritten, ob Verstöße gegen die DSGVO überhaupt abmahnfähig sind. Hinzu kommt, dass der kurze Abstand zwischen Eintragung und erster Abmahnung auf eine rechtsmissbräuchliche Verwendung des Instruments der Abmahnungen hindeuten.
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