Diese Woche geht es im Abmahnmonitor wieder um rechtliche Themen, die Online-Händler teuer zu stehen kommen können. Etwa um die Verletzung einer Unionsmarke durch den Vertrieb in einer anderen Region als der Vorgesehenen. Der IDO Verband ist ebenfalls wieder dabei und ermahnt, Verbrauchern die anfallenden Versandkosten mitzuteilen. Dass ein OS-Link zur Online-Streitbeilegung nicht nur vorhanden sein muss, sondern auch klickbar, zeigt der letzte vorgestellte Fall.
Verletzung einer Unionsmarke durch Import und Vertrieb
Wer? Hermès International SCA (durch Lubberger Lehment)
Wie viel? 1.973,90 Euro
Betroffene? Händler allgemein, besonders von Markenware
Der Markenschutz wird bekanntlich über Eintragungen gewährleistet. Das hierzulande entweder über das Deutsche Patent- und Markenamt geschehen, oder man wählt die Variante der EU und lässt eine Unionsmarke über das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, EUIPO, eintragen – wie es das französische Luxusmode-Unternehmen Hermès gemacht hat. Als Inhaber der Marke Hermès genießt das Unternehmen damit einen weitgehenden Markenschutz und kann die Benutzung reglementieren. Das hat auch ein Online-Händler erfahren müssen, der ein Parfüm dieser Marke verkauft hat.
An sich sieht das Gesetz zwar ausdrücklich vor, dass die Benutzung der Marke dann nicht vom Rechteinhaber untersagt werden darf, wenn die betreffenden Waren von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind – das Recht hat sich dann nämlich „erschöpft“. Dem Händler hier wurde jedoch zum Verhängnis, dass der Produktcode auf der Ware auch Aufschlüsse darüber gab, in welcher Region die Ware nach dem Willen des Rechteinhabers vertrieben werden darf. Da diese außerhalb der EU lag, gilt die genannte Regel zur Erschöpfung nicht.
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