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Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen unwahrer Werbung mit "nickelfrei"

Veröffentlicht: 16.04.2013
imgAktualisierung: 16.09.2015
Geschrieben von: Redaktion
Lesezeit: ca. 3 Min.
16.04.2013
img 16.09.2015
ca. 3 Min.
Derzeit gibt es eoine Reihe von Abmahnungen wegen Werbung mit "nickelfrei".Wer mit Produkten als "nickelfrei" wirbt, muss sicherstellen das dies auch zutreffend ist.


Bei der Abmahnerin handelt es sich um eine Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand u.a. die Lizenzierung und Vermarktung eigener gewerblicher Schutzrechte ist. Die abgemahnten Online-Händler betreiben den Handel mit Schmuckwaren aller Art im Internet.

Abmahnung

Von den abgemahnten Online-Händlern wird in den inhaltlich meist gleichlautenden Abmahnungen neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung der Ersatz der Rechtsverfolgungskosten in Höhe von über 800,00 € gefordert. Hierbei setzt die anwaltlich vertretene Gegenseite Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert in Höhe von 20.000 bis 30.000, 00 € an.

Darüber hinaus forderte die abmahnende Kanzlei die Händler zur Auskunft über die verkauften Uhren auf, um später eventuelle Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Bisher wurden diese Ansprüche aber noch nicht eingefordert.

Die abgemahnten Unternehmer warben für ihre Schmuckwaren mit „nickelfrei“, obwohl die angebotenen Artikel nach einer Überprüfung tatsächlich einen Nickelanteil aufwiesen.

Mit dem Sachverhalt hatte sich auch bereits das Landgericht Stuttgart zu befassen. Dort war im Jahr 2012 ein Rechtsstreit mit der Abmahnerin - der NB Technologie GmbH – anhängig.

Das Gericht hielt die Werbung des abgemahnten Unternehmens für irreführend und damit wettbewerbswidrig.

Nach den Vorschriften des Wettbewerbsrechts ist eine geschäftliche Handlung dann irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung enthält.

Eine Werbung mit „nickelfrei“ ist objektiv falsch und damit wettbewerbswidrig, wenn diese gleichwohl Nickel enthalten.

Aussagen in der Werbung über die stoffliche Zusammensetzung eines Produktes, Angaben über Inhaltsstoffe und das Verhältnis der Anteile der Stoffe zueinander müssen stets richtig sein.

Insbesondere der Anteil von Nickel ist in der Schmuckindustrie von besonderer Bedeutung, weil Teile der Bevölkerung allergisch auf Nickel reagieren. Von einem durchschnittlich informierten Verbraucher kann die Werbung mit „nickelfrei“ bei Schmuckwaren nur so verstanden werden, dass tatsächlich keinerlei Nickelanteil vorhanden ist. Auch kommt es auf die Höhe des Nickelanteils nicht an, wenn der Online-Händler mit „nickelfrei“ wirbt, mithin also angibt, dass überhaupt kein Nickel enthalten ist.

Fazit:

Jegliche Art von irreführender Werbung ist unzulässig, d.h. jede werbende Aussage muss wahrheitsgemäß und ggf. auch beweisbar sein.

Zur Vermeidung eigener Verstöße empfehlen wir dringend, die von Ihnen in Ihrem Shop angebotenen Artikel hinsichtlich der tatsächlichen Nickel-Bestandteile zu kontrollieren. Wir empfehlen deshalb diesen Zusatz aus Ihren Artikelbeschreibung zu entfernen, sollten Sie sich bezüglich dieser Aussage nicht sicher sein.

Sofern Sie auch eine Abmahnung dieser Art erhalten haben, sollte diese auf ihre Begründetheit hin einer anwaltlichen Prüfung unterzogen werden, denn bevor tatsächlich eine Unterlassungserklärung abgeben wird, sollte sicher sein, dass die Abmahnung nickelfrei auch inhaltlich begründet ist.

 

 

 

Veröffentlicht: 16.04.2013
img Letzte Aktualisierung: 16.09.2015
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