10 Euro für eine Bewertung? Warum Händler jetzt Ärger mit der Wettbewerbszentrale riskieren

Veröffentlicht: 25.08.2025
imgAktualisierung: 25.08.2025
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 1 Min.
25.08.2025
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Viele Arme halten Sterne in die Luft
4zeva / Depositphotos.com
Ein Gutschein gegen eine Bewertung klingt clever – ist aber verboten. Eine Abmahnung zeigt, wie teuer gekaufte Sterne werden können.


Gute Kundenbewertungen sind das Gold der digitalen Ära. Doch wer versucht, sich dieses Gold mit 10-Euro-Scheinen zu erkaufen, riskiert teuren Ärger mit der Wettbewerbszentrale.

„10 Euro fürs Lob“ – warum die Wettbewerbszentrale einschritt

In einem aktuellen Fall legte ein Händler seinen Bestellungen folgendes Schreiben bei: „Wer eine Produkt- und Händlerbewertung abgibt, erhält im Gegenzug 10 Euro Cashback“. Unglücklicherweise geriet diese Aufforderung in die falschen Hände. Die Wettbewerbszentrale stufte dieses Vorgehen aufgrund einer Beschwerde als unlauteren Wettbewerb ein.

Laut § 5 UWG handelt es sich bei solchen Angeboten um eine irreführende geschäftliche Handlung. Gerichte haben dies mehrfach bestätigt – egal ob es um einen kleinen Gutschein von wenigen Euro oder, wie hier, um 10 Euro geht. Der Grund: Bewertungen, die gegen Geld oder Vorteile abgegeben werden, sind nicht neutral, sondern „erkauft“. Für Verbraucher entsteht dadurch ein verfälschtes Bild.

Kurz gesagt:

  • Cashback oder Rabatte für Kundenbewertungen → verboten.
  • Fake-Bewertungen → verboten.
  • Bezahlte Reviews von Influencern oder Produkttestern → erlaubt, aber nur mit klarer Kennzeichnung.

Gibt es legale Wege zu mehr Kundenbewertungen?

Ja – Kunden dürfen abgesehen von einschränkenden Marktplatzvorgaben um Feedback gebeten werden. Wichtig ist nur: ohne jede Gegenleistung wie Rabatte, Cashback oder Gutscheine. Wer solche Anreize setzt, riskiert sofort eine Abmahnung.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 25.08.2025
img Letzte Aktualisierung: 25.08.2025
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
2 Kommentare
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Matthias
31.08.2025

Antworten

Was ist wenn man unter allen Bewertungen etwas verlost? Zum Beispiel einmal im Monat oder im Quartal. Wäre das ein Anreiz der nicht mit dem UWG kollidiert?
ralf
27.08.2025

Antworten

Man kann ja heutzutage alles kaufen, sogar Politiker die die Politik nach eigenen Gusnten beeinflussen. Aber wehe du erkaufst dir als kleiner Händler eine Bewertung mit 10 Euro.....