Gute Kundenbewertungen sind das Gold der digitalen Ära. Doch wer versucht, sich dieses Gold mit 10-Euro-Scheinen zu erkaufen, riskiert teuren Ärger mit der Wettbewerbszentrale.
Gute Kundenbewertungen sind das Gold der digitalen Ära. Doch wer versucht, sich dieses Gold mit 10-Euro-Scheinen zu erkaufen, riskiert teuren Ärger mit der Wettbewerbszentrale.
In einem aktuellen Fall legte ein Händler seinen Bestellungen folgendes Schreiben bei: „Wer eine Produkt- und Händlerbewertung abgibt, erhält im Gegenzug 10 Euro Cashback“. Unglücklicherweise geriet diese Aufforderung in die falschen Hände. Die Wettbewerbszentrale stufte dieses Vorgehen aufgrund einer Beschwerde als unlauteren Wettbewerb ein.
Laut § 5 UWG handelt es sich bei solchen Angeboten um eine irreführende geschäftliche Handlung. Gerichte haben dies mehrfach bestätigt – egal ob es um einen kleinen Gutschein von wenigen Euro oder, wie hier, um 10 Euro geht. Der Grund: Bewertungen, die gegen Geld oder Vorteile abgegeben werden, sind nicht neutral, sondern „erkauft“. Für Verbraucher entsteht dadurch ein verfälschtes Bild.
Kurz gesagt:
- Cashback oder Rabatte für Kundenbewertungen → verboten.
- Fake-Bewertungen → verboten.
- Bezahlte Reviews von Influencern oder Produkttestern → erlaubt, aber nur mit klarer Kennzeichnung.
Ja – Kunden dürfen abgesehen von einschränkenden Marktplatzvorgaben um Feedback gebeten werden. Wichtig ist nur: ohne jede Gegenleistung wie Rabatte, Cashback oder Gutscheine. Wer solche Anreize setzt, riskiert sofort eine Abmahnung.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
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