Disclaimer auf Websites
Der Linksetzende haftet vollumfänglich für verlinkte Inhalte, wenn er sich diese "zu eigen" gemacht hat. Dies ist nicht schon bei bloßer Existenz des Links anzunehmen.
Zudem kann eine verschuldensunabhängige Haftung für fremde Inhalte - die der Linksetzende nicht kennt - eintreten, wenn er die ihm obliegenden Prüfpflichten verletzt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.04.2004, Az: I ZR 317/01). Dabei sind folgende Kriterien ausschlaggebend:
- Eine Zustimmung zum Link ist erkennbar.
- Eine fremde Information wird bewusst in die eigene Website aufgenommen.
- Zu bewerten ist auch die Gesamtgestaltung und der Kontext der verlinkenden Seite.
- Die Kenntnis des Verlinkenden, dass sich auf der Zielseite rechtswidrige Inhalte befinden und die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit zu erkennen.
- Das eigene (wirtschaftliche) Interesse des Linksetzers.
Zusammenfassend kann man es also so umschreiben: Wer klar und deutlich auf die verlinkten Seiten verweist und damit zeigt, dass er mit den Inhalten dieser Seiten sympathisiert, macht sich den Link auch zu eigen. Dann hilft eine ausdrückliche Distanzierung des Linksetzenden von den Inhalten der verlinkten Seiten durch einen pauschalen Disclaimer nicht mehr.
Im Gegenteil kann dem Verlinkenden hier sogar widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden, wenn er einerseits einen Disclaimer verwendet - wo er sich von jeglicher Haftung befreit - und andererseits doch auf diese Seiten verlinkt.
Zu beachten ist aber Folgendes:
Die Rechtsprechung hat auch eine Haftung ohne ein "sich zu eigen machen" der verlinkten Inhalte bejaht, wenn der Linksetzende die verlinkten Inhalte kennt und diese in einer gewissen Nähe zur Ausgangsseite stehen und schnell zu erreichen sind (OLG Stuttgart vom 24.04.2006, Az.: 1 Ss 449/05). Dann kommt auch eine strafrechtliche Haftung des Linksetzenden in Betracht.
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