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Amazon, Douglas & Co.: Wie Kriminelle Lieferungen plündern

Veröffentlicht: 17.06.2024
imgAktualisierung: 27.06.2024
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 4 Min.
17.06.2024
img 27.06.2024
ca. 4 Min.
Teures Produkt bestellt, aber Billig-Artikel oder gar nichts erhalten? Über unvollständige oder falsche Lieferungen gibt es immer neue Beschwerden. Betroffen ist neben Amazon auch Douglas.


Angefangen von Warnungen wie „!! Achtung!! Douglas Lieferung Unvollständig ohne Rückerstattung“ bis hin zu Schäden, die in die Tausende gehen können, weil statt eines Tablets nur ein Pfund Tomaten im Paket war, halten sich seit Monaten Meldungen über kriminelle Ereignisse bei Online-Bestellungen. Wie gehen die Täterinnen und Täter vor und welche Vorkehrungen können Shops treffen?

Wie läuft die Masche ab?

Beim Öffnen ihrer Pakete bekommen Kundinnen und Kunden seit einer Weile reihenweise einen kleinen Schock. Statt des bestellten Produkts, beispielsweise eines Tablets oder Markenparfüms, seien teilweise wertlose Gegenstände – oder gar nichts – im Karton enthalten gewesen. Die ausgelieferten Pakete selbst sind teilweise geöffnet und offensichtlich unprofessionell neu verpackt. Das muss aber nicht immer der Fall sein, denn oft auch seien die Versandkartons auch unbeschädigt und originalverpackt. Das lässt immerhin einen kleinen Rückschluss darauf zu, wo in der Lieferkette ein möglicher Zugriff von Kriminellen stattgefunden hat. Generell lässt sich für Dritte jedoch kaum bis gar nicht zurückverfolgen, wo die Täter oder Täterinnen gewirkt haben. Eine Masche, die sich offenbar lohnt, denn die Berichte sind endlos.

Kriminelle achten auf äußere Erkennungsmerkmale

Bisher war uns das Problem hauptsächlich im Zusammenhang mit Amazon bekannt. Allerdings reihen sich auch andere große und namhafte Online-Shops in die Reihe der Opfer mit ein: Zu nennen wäre Douglas. Bei deren auffälligen hellblauen Paketen mit seinen großen Schriftzügen ist natürlich für jedermann sofort sichtbar: Die enthaltenen Waren sind vermutlich wertvoll. Außerdem wichtig für Kriminelle: Ein hochwertiges Markenparfüm oder Luxuskosmetik lassen sich recht einfach weiterverkaufen. 

Doch auch kleinere und unbekannte Online-Shops ohne besonders auffällige Pakete können betroffen sein, wenn sie beispielsweise mittels Warnhinweisen lediglich auf enthaltene Lithium-Batterien aufmerksam machen. Lithium-Batterien sind nun einmal untrennbar mit (hochpreisiger) Elektronik verbunden und bieten damit eine potentielle Angriffsfläche für Kriminelle.

Trotz Verbraucherschutz: Online-Shops werden skeptisch

Eins steht jedoch fest: Trotz aller Verbraucherrechte wissen nun alle Betroffenen, dass sie eine ewige Litanei der Rennerei mit dem Shop, Spurensuche und Schuldzuweisung vor sich haben, die nicht selten im Rechtsstreit endet. Bei der Schadensregulierung sei beispielsweise Amazon nicht immer sofort einsichtig. So berichten uns unzählige Leserinnen und Leser, dass sie eine solche Fehllieferung erhalten haben und ihrem Geld lange hinterherlaufen mussten oder bisweilen ohne Erstattung dastehen. Gehen die Beträge in den drei- oder vierstelligen Bereich, ist das umso ärgerlicher. Dabei ist das deutsche Recht ziemlich eindeutig auf der Seite der Verbraucherinnen und Verbraucher (wir werden uns den konkreten Rechtsfragen in einem gesonderten Artikel zuwenden). Douglas zeigt zwar mögliche Erklärungen für ein fehlendes Produkt in einem Paket auf, oder soll angeblich mit eigenen Fotostationen den Gegenbeweis antreten wollen. Dass das letztendlich höchstens den vollständigen Versand beweist, sei einmal dahingestellt. Für den gesamten restlichen Weg bis zur Kundschaft ist jedoch der Shop verantwortlich.

Aber auch hier muss man den Shops, seien es große Namen wie Amazon, Douglas, MediaMarkt oder kleine Unternehmen, zugestehen, dass immer mehr Menschen um genau diese vorteilhaften Verbraucherrechte wissen und diese dann zu ihrem Vorteil ausnutzen. Eine gewisse Bauernschläue verleitet nun die eine oder andere Person dazu, einfach ins Blaue hinein zu behaupten, statt eines hochpreisigen Artikels einen billigen Gegenstand oder gar nichts erhalten zu haben. Der Grat zwischen Verbraucherschutz und Warenbetrug ist so schnell überschritten. Online-Shops und Trittbrettfahrer sollten sich bewusst sein: Behauptet jemand wider besseres Wissens, zu wenig, etwas anderes oder gar nichts erhalten zu haben, handelt es sich um eine Straftat – den sogenannten Warenbetrug, der wiederum zur Anzeige gebracht werden kann.

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Veröffentlicht: 17.06.2024
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

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