Online-Händler müssen alle Preise mit dem Zusatz „inkl. MwSt. zzgl. Versand“ versehen. Auch wissen viele Shop-Betreiber, dass auf der Bestellübersichtsseite ein Ausweis der konkreten Versandkosten zu erfolgen hat. Was den meisten aber nicht bekannt ist: wer im virtuellen Warenkorb seines Online-Shops keine konkreten Versandkosten ausweist, riskiert eine Abmahnung.

Der Händler gab im virtuellen Warenkorb seines Online-Shops lediglich die Zwischensumme der Bestellung sowie den Hinweis „zzgl. Versandkosten“ an, wobei „zzgl. Versandkosten“ als Link auf die Seite „Liefer- und Versandkosten“ führte. Auf dieser Seite „Liefer- und Versandkosten“ waren die Versandkosten in alle zu versendenden Länder explizit aufgelistet. Konkret waren aber keine Versandkosten im Warenkorb genannt.
Die Wettbewerbszentrale mahnte den Online-Shop-Betreiber aus diesem Grund ab und forderte zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung auf.
Der Verbraucher werde im Online-Shop erst nach mehreren Schritten - unmittelbar vor Aufgabe der Bestellung - darüber informiert, wie hoch denn die tatsächlich für seine Bestellung anfallenden Versandkosten sind. Das ist nach Auffassung der abmahnenden Wettbewerbszentrale zu spät.
Die Wettbewerbszentrale ist der Meinung, dass bereits nach Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb Versandkosten anzugeben sind und beruft sich dabei auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16.07.2009 (Az.: I ZR 50/07).
In diesem heißt es:
„Hinsichtlich der Liefer- und Versandkosten ist allerdings zu beachten, dass deren Höhe häufig vom Umfang der Gesamtbestellung des Kunden oder von der Art der ausgewählten Waren abhängen wird. Es reicht deshalb auch im Hinblick auf § PANGV § 1 PANGV § 1 Absatz II 2 PAngV aus, unmittelbar bei der Werbung für das einzelne Produkt den Hinweis „zzgl. Versandkosten” aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Fenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird.“
Daraus folgt:
Noch bevor der Kunde zur Kasse schreitet, müssen ihm die Informationen zur Höhe der Versandkosten in ausgeschriebener und eingeblendeter Form erteilt werden. Ein Link zu der Seite mit den Versandkostenregelungen ist nicht ausreichend.
Unterlässt es der Online-Händler, die für die eingelegten Produkte tatsächlich anfallenden Versandkosten im Warenkorb auszuweisen, ist dies nach herrschender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unzureichend.
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