Viele Produkte werden in der Hoffnung, dass sich möglichst viele Interessenten einen Bieterkampf liefern und der tatsächliche Verkaufspreis am Ende möglichst hoch ist, auf eBay ohne Mindestgebot zu einem niedrigen Startpreis angeboten. Der Online-Händler lebt dabei jedoch auch mit dem Risiko, dass sein Produkt nicht den erwarteten Preis erzielt und er im schlimmsten Fall ein Verlustgeschäft macht.
Unter anderem diese Problematik beschäftigte im Fall eines Luxushandys auch den Bundesgerichtshof (BGH) - Urteil vom 28.03.2012 (Az. VIII ZR 244/10).
In dem konkreten Fall, mit dem der BGH befasst war, hatte ein Verkäufer in einer eBay-Auktion ein Luxushandy der Marke „Vertu“ im Wert von etwa 24.000 Euro zum Startpreis von 1 Euro angeboten. Der spätere Kläger gab ein Maximalgebot von 1.999 Euro ab und bekam den Zuschlag für 782 Euro. Bei der Übergabe verweigerte der Käufer die Annahme des Handys, da es sich um ein fast wertloses Plagiat handelte. Der Kläger forderte den Verkäufer zur Nacherfüllung durch Nachlieferung eines originalen „Vertu“ Handys auf. Der beklagte Verkäufer kam dieser nicht nach, worauf der Käufer auf Schadenersatz von 23.218 Euro nebst Zinsen und Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten klagte.
Der Verkäufer argumentierte, dass der Käufer am niedrigen Startpreis im Vergleich zum vermeintlichen Wert des Handys hätte erkennen müssen, dass es sich dabei nicht um ein Originalhandy der Marke „Vertu“ handeln könne, da dieser erfahrungswidrig sei, und somit auch kein Mangel am gelieferten Handy vorliegen würde. Ein Schadenersatzanspruch würde aber aus diesem Grund auch bei der Annahme eines vorliegenden Mangels ausscheiden, da der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt wurde.
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