Ab August gilt in Deutschland ein neues Recht auf Reparatur. Verbraucher:innen sollen es künftig leichter haben, defekte Smartphones, Waschmaschinen oder Kühlschränke reparieren zu lassen, statt sie zu entsorgen. Für den Versandweg zur Werkstatt sieht DHL jedoch ein rechtliches Hindernis, auf das der Konzern in einer Stellungnahme an Bundestagsabgeordnete hingewiesen hat.
Warum der Paketversand zentral ist
Laut DHL ist eine funktionierende Paketlogistik die notwendige Voraussetzung dafür, dass das Recht auf Reparatur in der Praxis überhaupt funktioniert. Bei Großgeräten wie Waschtrocknern würden Verbraucher:innen voraussichtlich nur einzelne defekte Bauteile per Paket an Werkstätten schicken und die reparierten Teile zurückerhalten. Bei Kleingeräten wie Mobiltelefonen würde dagegen meist das komplette Gerät hin- und hergesendet. Der Paketversand sei dabei die wirtschaftlichste und niedrigschwelligste Lösung für alle Beteiligten – deutlich günstiger als eine Abholung durch einen Reparaturdienstleister mit dem Fahrzeug und in der Regel auch umweltfreundlicher.
Genau hier liegt laut DHL das Problem: Der kreislaufwirtschaftsrechtliche Abfallbegriff sei sehr weit gefasst. Als Abfall gilt danach bereits alles, dessen sich eine Person entledigt, entledigen will oder entledigen muss – etwa wenn bei einem Gegenstand noch Ungewissheit über seine weitere Verwendung besteht. Nach Einschätzung der DHL könnten deshalb viele Reparaturgegenstände, die im allgemeinen Sprachgebrauch keine Abfälle sind, unter diese Definition fallen. Für reguläre Paketdienstleister mit einem breiten Zustellnetz wären damit Anzeige-, Erlaubnis- und Kennzeichnungspflichten verbunden, die sich im Massengeschäft kaum umsetzen ließen.
Möglicherweise drastische Folgen für Händler
Der bislang vorgesehene Regierungsentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1799 ändert nach DHL-Angaben nur das Kaufvertragsrecht und führt eine Reparaturpflicht für Hersteller ein – die Logistikfrage werde darin nicht mitgeregelt. DHL schlug deshalb vor, das Kreislaufwirtschaftsgesetz um eine Klarstellung zu ergänzen: Gegenstände, deren Reparatur ein Verbraucher nach § 479b BGB verlangt, sollten danach in keinem Fall als Abfall gelten. In der vom Bundestag beschlossenen Fassung des Gesetzes fehlt eine solche Regelung jedoch.
Für Händler:innen, die Reparaturservices anbieten oder Kund:innen an Werkstätten verweisen, bleibt damit unklar, ob der Versand defekter Geräte künftig zusätzlichen bürokratischen Aufwand nach sich zieht. Sollte sich DHLs Einschätzung zum Abfallbegriff in der Praxis bestätigen, könnten Kosten und Bearbeitungszeiten bei Reparaturaufträgen steigen – und damit auch der intendierte Effekt des neuen Rechts auf Reparatur, Produkte länger im Umlauf zu halten, geschmälert werden.
Artikelbild: https://www.depositphotos.com
Christoph Pech
Christoph schreibt über KI, digitale Innovationen und Payment-Lösungen – immer mit einem Blick auf smarte Technologien.
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