Helfen Meldesysteme wirklich?
Wie groß der Nutzen entsprechender interner und externer Meldesysteme in jedem Unternehmen ist, dürfte sicher von Fall zu Fall verschieden sein. Allerdings gibt es Fälle aus der Praxis, die eindrücklich belegen, dass sie tatsächlich maßgeblich an der Ausräumung von Missständen beteiligt sein können.
Beispiele liefert eine Studie, die das BMZ sowie die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH in Auftrag gegeben hatte und in deren Rahmen neben Hintergrundrecherchen auch Interviews mit Vorreiterunternehmen durchgeführt wurden, darunter etwa Adidas, die Deutsche Telekom, Merck oder Siemens. So hat der deutsche Automobilzulieferer Continental AG nach eigenen Aussagen über eine interne Beschwerdehotline von Belästigungsfällen in Mexiko erfahren. Auf Basis dieser Information wurden Maßnahmen eingeleitet, um die Probleme vor Ort zu bewältigen.
Meldesysteme müssen gut verfügbar sein
Damit Meldesysteme ihre Potenziale auch tatsächlich ausspielen können, sollten sie für alle relevanten Zielgruppen greifbar sein. Dabei sollten Firmen im Blick behalten, wie heterogen diese Gruppen sein können: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Lieferanten, geschäftliche Partner und alle sonstigen Personen sollten hier berücksichtigt werden.
Damit sie alle die Möglichkeit haben, etwaige Anliegen vorzubringen, sind nicht nur vertrauenswürdige Kanäle notwendig, sie müssen auch verfügbar sein: Das BMZ schreibt dazu: „Wenn ein Mechanismus selten genutzt wird, bedeutet das meistens, dass er für die Zielgruppe nicht gut zugänglich ist. Gründe könnten sein: Der Mechanismus ist nicht bekannt, die technischen Hürden sind zu hoch oder der Kanal ist für den Kulturkreis ungeeignet.“
Meldesysteme integrieren – aber wie?
Die Schaffung gänzlich neuer Systeme wäre in vielen Fällen gar nicht notwendig, denn es gibt ja bereits an anderer Stelle Pflichten für Beschwerdesysteme: So sind Unternehmen nicht nur im Rahmen des Lieferkettengesetzes, sondern auch mit Blick auf das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verpflichtet, Meldekanäle einzuführen. Während beim Lieferkettengesetz allerdings nur die größeren Firmen direkt betroffen sind, bezieht sich letzteres seit Ende 2023 auch auf deutlich kleinere Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden (Abweichendes gilt für Finanzdienstleistungsunternehmen).
„Um beiden Pflichten nachkommen zu können, bietet sich für Unternehmen die Einrichtung eines einheitlichen Meldesystems an“, schreibt die Prüfungs- und Beratungsgesellschaft Rödl & Partner auf ihrer Website. „Auch wenn beide Gesetze unterschiedliche Geltungsbereiche umfassen, verfolgen sie das gleiche Ziel, nämlich auf Missstände aufmerksam zu machen. Meldungen von Hinweisgebenden über Missstände können auch bei der Aufdeckung von umwelt- oder menschenrechtsbezogenem Fehlverhalten hilfreich sein und auch Prozesse und Maßnahmen innerhalb des Unternehmens nachhaltig verbessern.“
Wenn Meldesysteme für breitere Themengebiete zum Einsatz kommen können, reduziert sich für die Unternehmen dann nicht nur der technische, sondern auch der organisatorische Aufwand. Obwohl es mit Blick auf das LkSG und das HinSchG unterschiedliche Verpflichtungen, etwa bei Eingangsbestätigungen oder Rückmeldungen, gibt, kann ein gemeinsamer Kanal bei den Hinweisgebern Sicherheit und Vertrauen schaffen, was wiederum dem Unternehmen zugutekommt.
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