Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass die sechswöchige Kündigungsfrist der Probe BahnCard der Deutschen Bahn zwar rechtmäßig ist, die Regularien zur Kündigungsform in den AGB des Unternehmens jedoch nicht (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.12.2024, Az.: 6 U 206/23). Demnach ist es unzulässig, die Kündigung an die Schriftform zu binden. Wie die Frankfurter Richter:innen betonten, gehe eine solche Vorgabe über die gesetzlichen Erfordernisse hinaus.
Verbraucher:innen unangemessen benachteiligt
Wie das Gericht selbst in einer Pressemitteilung bekannt gibt, hatte eine Verbraucherschutzorganisation gegen das für den Fernverkehr zuständige Tochterunternehmen der Deutschen Bahn geklagt und Unterlassung der Verwendung bestimmter AGB-Klauseln gefordert.
Die Verbraucherschützer:innen hielten es für unwirksam, dass nach Abschluss eines Vertrages über eine Probe BahnCard, diese nur mit einer Frist von sechs Wochen kündbar ist und sich sonst in ein unbefristetes Abo der regulären BahnCard verwandelt. Außerdem wurde moniert, dass eine Kündigung nur schriftlich erfolgen konnte. Nach Auffassung der Verbraucherschutzorganisation würden beide Regelungen die Verbraucher:innen jedoch unangemessen benachteiligen und seien daher unwirksam.
Deutsche Bahn darf keine Schriftform verlangen
Diese Ansicht teilten die Frankfurter Richter:innen aber nur teilweise. Da es sich bei der BahnCard nicht um einen Vertrag über die regelmäßige Lieferung von Waren oder der regelmäßigen Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen mit einer gesetzlichen Kündigungsfrist von vier Wochen handelt, sondern nur um einen Rahmenvertrag, gebe es keinen Beanstandungsgrund für die sechswöchige Kündigungsfrist der Probe BahnCard.
Allerdings darf die Deutsche Bahn nicht mehr verlangen, dass Kündigungen schriftlich abgegeben werden müssen. Das Gesetz fordere lediglich die Textform, die im Gegensatz zur Schriftform keine eigenhändige Unterschrift festschreibt. Strengere Bestimmungen in den AGB, die über die Textform hinausgehen, sind unwirksam und dürfen nicht verwendet werden.
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Julia Petronis
Expertin für IT- und Medien-Recht
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