Paketzustellung an Nachbarn – Urteil klärt Streit um DHL-AGB

Veröffentlicht: 10.02.2026
imgAktualisierung: 10.02.2026
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
10.02.2026
img 10.02.2026
ca. 2 Min.
Fahrer steigt in DHL-Fahrzeug ein
ifeelstock / Depositphotos.com
Der Verbraucherzentrale Bundesverband wollte gegen die AGB von DHL vorgehen, musste vor dem OLG Hamm allerdings eine Niederlage einstecken.


Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) musste vor dem Oberlandesgericht Hamm eine Niederlage einstecken, wie LTO berichtete. Er wollte gerichtlich gegen die AGB von DHL vorgehen. Konkret ging es um die Erlaubnis, Pakete beim Nachbarn abzugeben. Die Verbraucherschützer kritisierten die AGB des Versanddienstleisters als „unklar“. Für Verbraucher:innen muss erkennbar sein, wann Pakete an Nachbarn zugestellt werden können und wann nicht. 

Wer gilt als Nachbar?

Konkret geht es um die Formulierung, dass Pakete an „Hausbewohner und Nachbarn“ zugestellt werden können, wenn „den Umständen nach angenommen werden kann, dass diese zur Annahme berechtigt sind“. Darüber müssen die eigentlichen Empfänger unverzüglich informiert werden. Eine Ersatzzustellung ist nur dann ausgeschlossen, wenn entweder Absender oder Empfänger dem explizit widersprochen haben.

Die Ersatzzustellung als solche wurde vom VZBV nicht kritisiert, lediglich die Tatsache, dass für Verbraucher:innen nicht ersichtlich sei, welche Personen unter die annahmeberechtigte Person fallen. 

„Es ist gut, dass Pakete ersatzweise an Nachbarinnen und Nachbarn zugestellt werden können. Aber für Verbraucherinnen und Verbraucher muss klar sein, unter welchen Voraussetzungen ihr Paket in der Nachbarschaft zugestellt werden darf. Wer kommt als Nachbar oder Nachbarin in Frage? Auch jemand Unbekanntes drei Straßen weiter? Die Geschäftsbedingungen der Deutschen Post zur Ersatzzustellung sehen hier nur unbestimmte Vorgaben vor. Mit der Klage setzen wir uns für mehr Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher ein“, so Ramona Pop, Vorständin der Verbraucherzentrale. 

Kein Gegenvorschlag der Verbraucherschützer

Die vorsitzende Richterin stufte die Klausel allerdings als unproblematisch ein. Sie geht davon aus, dass der gesunde Menschenverstand die Sache regeln würde. In einem Hochhaus mit vielen Parteien sähe die Sache demnach anders aus als auf einem Dorf. 

Außerdem hatte der VZBV auch keinen Gegenvorschlag eingereicht, wie eine genauere Klausel aussehen könnte. Dabei hätte ein Blick auf die AGB der Konkurrenz genügt. Sowohl DPD als auch Hermes haben konkrete Regelungen, an wen eine Ersatzzustellung vorgenommen werden darf. 

So heißt es bei DPD zum Beispiel: „DPD ist berechtigt, nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch beim Empfänger Pakete bei einem empfangsbereiten Nachbarn des Empfängers im selben Haus und, soweit ein solcher im selben Haus nicht existiert oder angetroffen wird, in einem/einer in unmittelbarer Nachbarschaft gelegenen (jedoch nicht weiter als 50 Meter entfernten) Nachbarhaus/Nachbarwohnung zuzustellen.“

Nächste Instanz möglich

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Klage abgewiesen. Eine Revision vor dem Bundesgerichtshof hat das Gericht allerdings zugelassen, sodass der Rechtsstreit in die nächste Runde gehen könnte. 

Veröffentlicht: 10.02.2026
img Letzte Aktualisierung: 10.02.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
Artikel weiterempfehlen
Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
0 Kommentare
Kommentar schreiben