Wer gilt als Nachbar?
Konkret geht es um die Formulierung, dass Pakete an „Hausbewohner und Nachbarn“ zugestellt werden können, wenn „den Umständen nach angenommen werden kann, dass diese zur Annahme berechtigt sind“. Darüber müssen die eigentlichen Empfänger unverzüglich informiert werden. Eine Ersatzzustellung ist nur dann ausgeschlossen, wenn entweder Absender oder Empfänger dem explizit widersprochen haben.
Die Ersatzzustellung als solche wurde vom VZBV nicht kritisiert, lediglich die Tatsache, dass für Verbraucher:innen nicht ersichtlich sei, welche Personen unter die annahmeberechtigte Person fallen.
„Es ist gut, dass Pakete ersatzweise an Nachbarinnen und Nachbarn zugestellt werden können. Aber für Verbraucherinnen und Verbraucher muss klar sein, unter welchen Voraussetzungen ihr Paket in der Nachbarschaft zugestellt werden darf. Wer kommt als Nachbar oder Nachbarin in Frage? Auch jemand Unbekanntes drei Straßen weiter? Die Geschäftsbedingungen der Deutschen Post zur Ersatzzustellung sehen hier nur unbestimmte Vorgaben vor. Mit der Klage setzen wir uns für mehr Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher ein“, so Ramona Pop, Vorständin der Verbraucherzentrale.
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