Die Deutsche Post darf ihre Einschreiben nicht länger als „sicheren“ Versandweg für Geld oder Sachwerte bewerben, ohne dabei klar auf die geltende Haftungsgrenze von 25 Euro hinzuweisen. Das entschied jetzt das Landgericht Köln nach einer Klage der Verbraucherzentrale Niedersachsen.
Hintergrund ist ein Fall aus dem Herbst 2024: Eine Kundin hatte Ausweisdokumente per Einschreiben verschickt, die verloren gingen. Für die entstandenen Folgekosten von rund 300 Euro wollte die Post lediglich 50 Euro aus Kulanz erstatten. Die eigentliche Haftungsgrenze für gewöhnliche Einschreiben liegt jedoch bei nur 25 Euro – ein Hinweis, der nach Ansicht der Verbraucherschützer lediglich im Kleingedruckten zu finden war.
Haftungsgrenze von 25 Euro im Fokus
Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale war die Werbung der Post irreführend. „Die Deutsche Post hat offensiv dazu aufgefordert, wichtige Briefe und Geld- oder Sachwerte per Einschreiben zu verschicken“, erklärt Tiana Schönbohm, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen beim NDR. Auf die Haftungsbegrenzung wurde aber erst im Kleingedruckten hingewiesen. Dies sei irreführend, so die Verbraucherschützer.
Das Gericht folgte dieser Argumentation und wertete die damalige Produktbeschreibung als unzulässige „Blickfangwerbung“. Mit dem Urteil (LG Köln, Urteil vom 16.09.2025, Az. 81 O 26/25) muss die Post künftig deutlich auf die Haftungsgrenze hinweisen, wenn sie Einschreiben als sicheren Versandweg anpreist. Für Kunden bedeutet das mehr Transparenz beim Versand wichtiger Dokumente oder Gegenstände.
Reaktion der Deutschen Post
Die Deutsche Post erklärte, dass sich das Verfahren auf eine Produktbeschreibung vom Herbst 2024 bezogen habe, die kurz danach ohnehin geändert worden sei. Für Sendungen mit höherer Absicherung verweist die Post auf das Produkt „Einschreiben Wert“, das eine deutlich höhere Haftungsgrenze bietet.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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