Die europäische Verordnung VO Nr. 3821/85 schreibt vor, dass in LKW mit einem bestimmten Gesamtgewicht Kontrollgeräte zur Erfassung der Lenk-, Arbeits-, Bereitschafts- und Pausenzeiten eingebaut werden müssen. Diese Zeiten sind vom Transportunternehmer von der Fahrerkarte und dem Speicher des Kontrollgerätes zu kopieren und zu speichern. Das Thema haben wir uns bereits näher angeschaut. Nun bestätigt das Verwaltungsgericht Mainz die Rechtslage.
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