Um rechtliche Sachverhalte nach Ablauf einer gewissen Zeit abschließen zu können und Rechtsfrieden herzustellen, hat der Gesetzgeber die Verjährung eingeführt. Im Transportgewerbe ticken die Uhren noch schneller als anderswo. Hier verjähren Ansprüche nicht nach drei Jahren, sondern schon nach einem Jahr.
Ansprüche und Forderungen können zeitlich nicht unbegrenzt geltend gemacht werden, da ihre Einforderung der gesetzlichen Verjährung unterliegt. Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und gilt für die überwiegende Zahl der Ansprüche des täglichen Lebens (z.B. Ansprüche aus Kaufpreis- oder Mietzahlungen). In einigen Fällen kann die Verjährung jedoch deutlich länger sein, z.B. im Baugewerbe oder bei Grundstücken. Dort liegt die Verjährungsfrist bei fünf beziehungsweise zehn Jahren.
Auf der anderen Seite liegen die Verjährungsfristen im Transportgewerbe deutlich unter der dreijährigen Verjährungsfrist. Mit den im Lager-/Frachtrecht äußerst kurzen Verjährungsfristen von einem Jahr bezweckt der Gesetzgeber einen schnellen Eintritt von „Rechtsfrieden“, der besonders im Bereich des Frachtgeschäfts/Lagergeschäfts frühzeitig Rechtssicherheit herstellen soll.
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