Wirkung des Lagerscheins
Wurde ein Lagerschein ausgestellt, dient er als Urkunde über die Übernahme des Gutes. Der Lagerschein begründet sodann die Vermutung, dass das Gut und seine Verpackung in Bezug auf den äußerlich erkennbaren Zustand sowie auf Anzahl, Zeichen und Nummern der Packstücke wie im Lagerschein beschrieben übernommen worden sind.
Ist das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes oder der Inhalt vom Lagerhalter überprüft und das Ergebnis der Überprüfung in den Lagerschein eingetragen worden, so begründet dieser auch die Vermutung, dass Gewicht, Menge oder Inhalt mit den Angaben im Lagerschein übereinstimmt.
Die im Lagerschein verbrieften lagervertraglichen Ansprüche können nur von dem aus dem Lagerschein Berechtigten geltend gemacht werden. Zugunsten des legitimierten Besitzers des Lagerscheins wird vermutet, dass er der aus dem Lagerschein Berechtigte ist.
Ein an Order ausgestellter Lagerschein ist ein echtes Wertpapier, d.h. wer den Lagerschein erworben hat, kann das im Lagerschein genannte Lagergut herausverlangen.
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