Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel zulässig
Zwar greifen die Dashcam-Aufnahmen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein. Die Intensität und Reichweite des Eingriffs sei im konkreten Fall jedoch gering. Insbesondere betreffe ein Video, das lediglich Verkehrsvorgänge dokumentiere und mittelbar die Identifizierung des Betroffenen über das Kennzeichen seines Fahrzeugs ermögliche, nicht den Kernbereich seiner privaten Lebensgestaltung oder seine engere Privat- oder gar Intimsphäre. Im Rahmen der Abwägung seien zudem die hohe Bedeutung der Verfolgung schwerer Verkehrsverstöße für die Sicherheit des Straßenverkehrs und das Gewicht des Verstoßes im Einzelfall zu berücksichtigen.
In einem Bußgeldverfahren ein Video zu verwerten, das ein anderer Verkehrsteilnehmer mit einer „Dashcam“ aufgenommen hat, sei jedoch zulässig (Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 4. Mai 2016, Az.: 4 Ss 543/15). Dies gelte jedenfalls für die Verfolgung schwerwiegender Verkehrsordnungswidrigkeiten, wie eines Rotlichtverstoßes an einer seit mehr als sechs Sekunden rot zeigenden Ampel.
Zumindest für schwerwiegende Verkehrsverstöße sind die Aufnahmen einer Dashcam verwertbar. Wo hinsichtlich des Schweregrades die Grenze zu ziehen ist, werden erst die nachfolgenden Gerichte klären müssen. Das letzte Wort ist jedoch noch nicht gesprochen. Immer noch sind sich die Gerichte nicht einig, ob die Aufnahmen überhaupt zulässig und verwertbar sind.
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