Kein Rücktritt vom Autokauf?
Die Nacherfüllung (also Reparatur oder Neulieferung, s.o.) ist grundsätzlich vorrangig vor anderen Rechten im Gewährleistungsrecht (z.B. Minderung des Kaufpreises). Dies resultiert daraus, dass ein Vertrag geschlossen wurde. Der Verkäufer soll die Chance haben, seinen Teil des Vertrages – nämlich Lieferung einer mangelfreien Sache – noch zu erfüllen.
Einige Experten raten betroffenen Kunden dennoch zu einem Rücktritt vom Kaufvertrag. Das Recht auf Rücktritt besteht jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen. Der Kunde kann also nicht ohne weiteres den Kaufpreis zurück verlangen und vom Vertrag zurücktreten. Käufer müssen zum einen darauf warten, dass die von ihnen gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung ergebnislos verstrichen ist. Außerdem muss ein Rücktritt erklärt werden.
Es kann aber auch zu einem Ausschluss des Rücktritts kommen, wenn der Mangel nur unerheblich ist. Die falschen Versprechungen durch die Softwaremanipulation sollen keinen Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigen, weil der Mangel „nicht erheblich“ sei. Das hat kürzlich das Landgericht Bochum in der mündlichen Gerichtsverhandlung zwischen einem betroffenen Käufer und VW geäußert. Das Gericht verwies den Käufer auf die schnell und kostengünstig durchzuführende Nachbesserung. In diesem Fall ist das letzte Wort jedoch noch nicht gesprochen.
Betroffene, deren Gewährleistungsansprüche von zwei Jahren bereits verjährt sind, haben noch eine weitere Chance. Sie können sich auf eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung berufen. Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
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