Lenk- und Ruhezeiten im Unionsrecht verankert
Mit der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sollen die sozialen Bedingungen für die von ihr erfassten Arbeitnehmer, sowie die allgemeine Straßenverkehrssicherheit verbessert werden. Dazu dienen insbesondere die Bestimmungen über die maximale Lenkzeit pro Tag, pro Woche und pro Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Wochen.
Der Fahrer muss tägliche und wöchentliche Lenk- und Ruhezeiten einhalten. Die tägliche Lenkzeit für Fahrer von Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse einschließlich Anhänger von über 3,5 t zulässigen Gesamtgewicht darf laut der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 9 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden. Die wöchentliche Lenkzeit darf 56 Stunden nicht überschreiten. Die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen darf 90 Stunden nicht überschreiten.
Nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden. Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben.
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