Ohne Anlass keine Fahrtenbuchauflage für gesamten Fuhrpark eines Unternehmens

Veröffentlicht: 12.01.2016
imgAktualisierung: 12.01.2016
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
12.01.2016
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Fahrtenbuch
Bei Verkehrsverstößen darf die Straßenverkehrsbehörde zwar eine Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuches auferlegen, aber nicht unbegrenzt.


Um gefahrene Kilometer und Anlass der Fahrt zu dokumentieren, führen viele Unternehmen Fahrtenbücher. Diese können dann Finanzamt oder anderen Behörden zu Nachweiszwecken vorgelegt werden. In bestimmten Fällen kann die Straßenverkehrsbehörde eine Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuchs auferlegen. Der gesamte Fuhrpark darf jedoch nicht ohne Grund davon betroffen sein.

Der Inhaberin eines Handwerksbetriebs mit sechs Betriebsfahrzeugen wurde das Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von 6 Monaten auferlegt. Grund war, dass mit einem Fahrzeug eine erhebliche Abstandsunterschreitung zum vorausfahrenden Fahrzeug gemessen wurde. Der verantwortliche Fahrer konnte nicht ermittelt werden. Der Kreisverwaltung erstreckte die Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuchs daher auf alle Fahrzeuge der Firma, wogegen sich der Handwerksbetrieb wehrte.

Führen eines Fahrtenbuchs für konkretes Fahrzeug verhältnismäßig

Einem Fahrzeughalter kann durch die Straßenverkehrsbehörde die Führung eines Fahrtenbuchs für das Fahrzeug auferlegt werden, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde. Die Fahrtenbuchauflage auf alle Fahrzeuge des Halters ist nur dann zulässig, wenn unaufklärbare Verkehrsverfehlungen auch mit den anderen Fahrzeugen zu befürchten sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz (Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 2. Dezember 2015, 3 L 1482/15.MZ).

Rechtmäßig sei die Fahrtenbuchauflage für das Fahrzeug, mit dem Abstandsvorschriften verletzt worden seien, weil die Feststellung des hierfür verantwortlichen Fahrzeugführers nicht gelungen sei.

Fahrtenbuchauflage nur bei zukünftigen unaufklärbaren Verkehrsverfehlungen

Die Pflicht zum Führen des Fahrtenbuchs sei hinsichtlich der Fahrtenbuchauflage für die übrigen Kraftfahrzeuge des Betriebs unbegründet. Eine derart weitreichende Maßnahme sei nur verhältnismäßig, wenn zukünftig unaufklärbare Verkehrsverfehlungen mit anderen Fahrzeugen des Halters zu erwarten seien. Dem ist aber hier nicht so gewesen.

Veröffentlicht: 12.01.2016
img Letzte Aktualisierung: 12.01.2016
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

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