Maximal zehn Stunden werktägliche Arbeitszeit für angestellte Kraftfahrer
Zeitnot ist im Logistikgewerbe kein Fremdwort. Hier noch schnell etwas abgeliefert, dort wegen eines Staus über die erlaubte Zeit hinaus gelenkt. Einen Strich durch die Rechnung macht diesen im Fuhrgewerbe alltäglichen Situationen das Arbeitszeitgesetz. Nach dem Arbeitszeitgesetz darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. Die Beschränkung der werktäglichen Arbeitszeit auf acht bzw. maximal zehn Stunden gilt auch für Kraftfahrer (Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 12.03.2015, 17 K 3507/14).
Ordnungsgemäße Ablieferung der Waren am Bestimmungsort vor
Der Frachtführer haftet nach dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) für den gänzlichen oder teilweisen Verlust und für Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt. Problematisch wird es jedoch, wenn Streit über die ordnungsgemäße Ablieferung besteht. Für eine ordnungsgemäße Ablieferung ist erforderlich, dass der Frachtführer den Gewahrsam über das Gut aufgibt und den Empfänger die „tatsächliche Sachherrschaft“ über das Gut überträgt, d.h. das Gut übergibt (OLG München, Urteil vom 23.04.2015, Az.: 23 U 3481/14).
Finanzgericht Düsseldorf stärkt Rechte deutscher Exporteure
Aufgrund vertraglich vereinbarter Freihandelszonen hat die Wirtschaft der EU große Vorteile. Die Vertragsparteien dieser Zonen gewähren sich bei Einfuhren Zollfreiheit. Zollfreiheit besteht, wenn die einzuführenden Waren Ursprungswaren der Vertragsparteien des Freihandelsabkommens sind. Dazu muss die Ware in der EU bzw. Schweiz erzeugt oder zumindest ausreichend be- oder verarbeitet worden sein. Das Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 02.09.2015, Az.: 4 K 1491/15 Z) urteilte zur sog. Lieferantenerklärungen und hat damit einem deutschen Ausführer Rechtsschutz gewährt.
Der Bundesgerichtshof zu verschiedenen Fragen aus dem Multimodaltransport
Mit der Herausgabe an den berechtigten Empfänger hat der Frachtführer seine primäre Herausgabepflicht erfüllt und das Gut abgeliefert. Der Bundesgerichtshof nahm 2015 in einem Urteil Stellung zu interessanten Detailfragen aus dem Frachtrecht (Urteil vom 17.09.2015, Az.: I ZR 212/13). So wurde unter Anderem klargestellt, dass das Entladen durch den Unterfrachtführer irrelevant für Hauptfrachtvertrag ist.
Neue Richtlinien für die Kenntlichmachung von Groß- und Schwertransporten
Groß- und Schwertransporte bedürfen einer vorherigen Genehmigung. Die Richtlinien für die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge sowie bestimmter hinausragender Ladungen galten bisher in einer Fassung aus dem Jahre 1983. Längst überfällig ist 2015 eine neue Fassung der Richtlinien für die Kenntlichmachung von Groß- und Schwertransporten in Kraft getreten, die neuen technischen Standards gerecht wird.
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