Drohnen – sie stammen längst nicht mehr aus einem Science Fiction-Film, sondern sind schon fester Bestandteil im Hier und Jetzt. Während sich der erste Teil unseres Beitrages zum Drohnenflug und seinen rechtlichen Aspekte um das „Abheben“ an sich drehte, soll es heute um persönlichkeits- und datenschutzrechtliche Aspekte gehen.

(Bildquelle Drone: David Rodriguez Martin via Flickr, Bildausschnitt bestimmte Rechte vorbehalten)
Online-Händler und Logistikdienstleister, die mit ihren Drohnen Waren ausliefern wollen, müssen das Luftverkehrsgesetz befolgen. Grundsätzlich kommt auch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) hinzu, welches nicht aus den Augen verloren werden darf. Eine spezielle Regelung zum Flug von Drohnen findet sich dort zwar nicht. Jedoch gelten auch für Drohnen die allgemeinen Grundsätze.
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