Kunde muss über Eintreffen der Lieferung informiert werden
Die Festtage rücken in erschreckendem Tempo näher und viele Menschen haben noch keine Geschenke für ihre Liebsten. Bestellungen im Online-Handel sind jedoch nur dann eine Option, wenn die Ware auch rechtzeitig, d.h. spätestens an Heiligabend ankommt. Andernfalls ist der Gang ins nächstgelegene Kaufhaus eine verlässlichere Option. Online-Handel und Logistik können also nur punkten, wenn die exakte Lieferung angegeben wird und letztendlich auch eingehalten wird. Andernfalls ist nicht nur das Weihnachtsfest des Bestellers ruiniert…
Der Gesetzgeber hat für den Online-Handel, neben zahlreichen anderen, die gesetzliche Pflicht vorgesehen, dem Kunden einen Termin zu nennen, bis wann er mit der Lieferung der bestellten Produkte rechnen kann. Diese Informationspflicht ergibt sich aus Artikel 246 a § 1 Absatz 1 Nr. 7 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (kurz: EGBGB).
Ein reibungsloses Zusammenspiel zwischen Handel und Logistik ist bei der Lieferzeitangabe unverzichtbar. Online-Händler und Logistik sollten sich also genau abstimmen, welche Zusagen gemacht werden können. Auch in Abhängigkeit von der aktuellen Wettersituation sollte schnell reagiert werden.
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