Der Schadensort beim Multimodaltransport
Außerdem widmete sich der Bundesgerichtshof noch der Frage des Schadensortes beim Multimodaltransport, wenn mehrere Schadensursachen vorliegen. Grundsätzlich gilt: Steht fest, dass der Verlust, die Beschädigung oder das Ereignis, das zu einer Überschreitung der Lieferfrist geführt hat, auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, so bestimmt sich die Haftung des Frachtführers nach den Rechtsvorschriften, die auf einen Vertrag über eine Beförderung auf dieser Teilstrecke anzuwenden wären.
Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Schaden auf mehreren Ursachen beruht, die auf mehreren Teilstrecken eines Multimodaltransports gesetzt worden sind, und jede dieser Ursachen den Schaden allein verursacht hätte.
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